Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 04.05.1977 – 2 StR 176/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
VAN)
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 176/77 BESCHLUSS 45.77
in der Strafsache
gegen
den Installateur Dieter Karl-Heinz C EEE zus
FO, geboren am EEE 1939 in MEEEN,
wegen homosexueller Handlungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1977 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 4. Februar 1977, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Septenber 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt nimmt Stellung wie folgt:
"Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt, weil er erst einen Monat nach Abholung des ihm einen Tag vor der Abholung durch Niederlegung zugestellten Urteils einen Verteidiger mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hat.
Diese durch fehlende Rechtskenntnis verursachte Säunnis war nicht unverschuldet. Denn wenn ein rechtsunkundiger Angeklagter den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist selbst berechnet und diese selbst berechnete Frist voll ausnutzt, nimmt er die Gefahr einer
falschen Berechnung in Kauf und zugleich die Gefahr der Versäumung der Frist (vgl. BVerwG in NJW 1970, 773 Nr. 27 und BVerfG in NJW 1971, 2217
Nr. 2).
Diese Gefahr durch Erkundigungen nach dem Zeitpunkt des Fristablaufes zu vermeiden, war dem Angeklagten ohne weiteres zumutbar. Denn dazu hätte es lediglich eines Anrufs bei dem ihm bestellten Verteidiger, einer Nachfrage bei dem zur Entgegennahme von Rechtsmittelerklärungen zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Erkundigung bei einem Rechtsanwalt bedurft."
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision muß des-
halb verworfen werden.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer