Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 20.04.1977 – 2 StR 85/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_85/77 URTEIL or.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gerhard Kurt K EEE au: WE. geboren am EEE 1927 ir AUHEEEEEND/ TEE,

wegen fahrlässiger Tötung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt WM in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. MER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt p aus WE als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ERBE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 2. Juli 1976 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

3 - Z

Gründe§

Am 1. und 2. Juni 1974 veranstalte der "HB Motor Sports Club" auf dem Gelände des Flugplatzes in W- TO ein von der ONS (Oberste Nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland) genehmigtes Rundstreckenrennen für Automobile. Rennleiter war der Angeklagte. Während des 7. Einzelrennens wurde ausgangs einer Rechts-Links-Kurve (sog. Schikane) ein Wagen mit den rechten Rädern über den Rand der Betonfahrbahn hinausgetragen. Dabei brachen das Differentialgehäuse und eine Quertraverse, so daß das Fahrzeug "nahezu unlenkbar wurde. Es überquerte die Fahrbahn, verließ sie nach links und geriet in die Zuschauer, die sich in einem Abstand von 26,8 m zur Fahrbahn in einem Warteraum und in dem sog. Parc ferm&, von deien der Warteraum zur Strecke hin ungesichert waren, aufhielten. Der Ehemann und der Sohn der Nebenklägerin wurden. im Warteraun getötet sowie 10 weitere Personen verletzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen und Körperverletzungen freigespröchen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

Die Revisionsausführungen sind zwar offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge macht jedoch Erörterungen notwendig.

-L-

1. Zutreffend setzt sich die Strafkammer mit der Frage auseinander, welche Sicherheitsbestimmungen zur Tatzeit für Autorennen galten. Derartige Regeln befreien den Verantwortlichen - hier den Angeklagten als Rennleiter - im allgemeinen zwar nicht von der Pflicht, selbständig Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen und durchzusetzen (BGH NJW 1975, 533; BGH VRS 37, 355; BGHSt 4, 182, 185; BGH, Urteil vom 6. Mai 1969 - 5 StR 111/69 -). Sie können jedoch wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, welche sichernden Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen (BGH VRS 37, 355). Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind nur geboten, wenn besondere Umstände das allgemeine Risiko erkennbar steigern.

Die seinerzeit geltenden Richtlinien der ONS hatten eine Sicherheitszone von 15 - 30 m zwischen Rennstrecke und Zuschauern vorgesehen. Der Sicherheitsabstand von 26,8 m hielt sich somit im Rahmen der Richtlinien. Umstände, welche die bei Autorennen allgemein bestehende Gefährdung erhöhten, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, daß im Zeitpunkt des Unfalls der Boden rechts neben der Ausgangskurve der "Schikane" kein Graswurzelwerk hatte oder eine mehr oder weniger tiefe Rille aufwies und deshalb _ für das Befahren mit Kraftfahrzeugen ungeeignet war. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Bei Zugrundelegung der veröffentlichten Richtlinien kann dem Angeklagten deshalb kein Verschulden zur Last gelegt werden.

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-5.-

2. Die ONS hatte allerdings bereits vor dem Unfall, nämlich am 16. Mai 1974, die Bestimmungen geändert und in Zukunft für Flugplatzrennen einen Sicherheitsabstand von 60 m festgelegt. Die Neufassung war dem Angeklagten Jedoch unbekannt, weil sie noch nicht veröffentlicht war. Trotzdem war an sich die neue Richtlinie maßgebend. ONS-Sicherheitsbestimmungen stellen nämlich das Mindestmaß dessen dar, was nach der Erfahrung für die Sicherheit getan werden muß. Werden solche Bestimmungen verschärft, bedeutet das also, daß die bisherigen Erfahrungen veraltet sind. Der Verpflichtete muß deshalb die neuen Sicherheitsvorschriften beachten, auch wenn sie noch nicht veröffentlicht sind. Voraussetzung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist allerdings, daß er sie kennt oder kennen muß. Das war hier nicht der Fall.

Einen Tag vor Beginn der Rennsportveranstaltung überprüfte der Zeuge CE 21:5 Vorsitzender des ONS-Sicherheitsausschusses im Beisein des Geschäftsführers der ONS und des Angeklagten pflichtgemäß die Rennstrecke. Die Vertreter der ONS hielten den Sicherheitsabstand von 26, 8 m für ausreichend. Wenn aber die maßgeblichen Sicherheitsbeauftragten der Aufsichtsstelle, welche den jeweiligen Stand der Sicherheitsfrage kennen müssen, den Angeklagten nicht aufklärten, sondern selbst die neuen Bestimmungen außer acht ließen, kann den Angeklagten kein Verschulden daran treffen, daß er sie nicht gekannt hat. Vielmehr durfte er sich auf die Meinung der Experten verlassen.

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Die Freisprechung des Angeklagten kann deshalb rechtlich nicht beanstandet werden.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer