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BGH Beschluss vom 20.04.1977 – 2 StR 428/77

2. Strafsenat

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23 999 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 428/77 BESCHLUSS 2P.9.77 >

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter John Demis L EEE aus HM,

geboren an EEE 1953 in Mn / TEE / USA, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

73 0,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 20. September 1977 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. April 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. April 1977 durch seinen Verteidiger am 27. April 1977 Revision eingelegt. Am 2. Mai 1977 ist beim Landgericht folgende von ihm ‚selbst unterzeichnete "Erklärung über Rechtsmittelverzicht" eingegangen:

"Ich wurde am 20.4.1977 vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau/Main (4 Js 1118/77 KLs) zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels und nehme das Urteil an."

Mit dieser Erklärung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam und unwiderruflich zurückgenommen (vgl. BGHSt 10, 245, 247). Daß der Angeklagte, dessen Muttersprache Englisch ist, Inhalt und Bedeutung seiner Erklärung verstanden hat, als er sie unterschrieb, folgt bedenkenfrei aus einem ebenfalls von ihm

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unterzeichneten Schreiben, das am 12. Mai 1977 bei seinem Verteidiger eingegangen ist und von diesem mit Schriftsatz vom 16. Mai 1977 dem Landgericht vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr MM!

Ich wurde von einem Gefängnis in das andere verlegt und weiß nicht, weshalb. Ich möchte sobald wie möglich in die Anstalt verlegt

werden, in der ich für dauernd bleiben werde. ....

Obwohl mir scheint, daß Sie jetzt auch einen Grund für eine Revision sehen, möchte ich doch, daß Sie versuchen, meine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu erreichen."

Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran zu, daß der Angeklagte seine Erklärung vom 26. April 1977 abgab, weil er das Revisionsverfahren nicht durchführen wollte, es ihm vielmehr darauf ankam, möglichst bald in :den endgültigen Strafvollzug übernommen und dann der frühestmöglichen Strafaussetzung zur Bewährung teilhaftig zu werden.

u -

Die trotz wirksamer Rücknahme weiter verfolgte Revision muß als unzulässig verworfen werden.

Kirchhof Müller Meyer

Buddenberg Knoblich