Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 19.04.1977 – 5 StR 93/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 93/77 40 19477 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Former Horst-Dieter N (EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren an EB 1945 in ze,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Steinsetzerhelfer Udo A EEE aus ze, geboren am ED 1940 in rei (Westpreusen),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 19.April 1977, an der teilgenommen naben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann. Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin > au: >
als Verteidigerin des Angeklagten ED :
Rechtsanwältin Dr (ED :::: Te» als Verteidigerin des Angeklagten N»
Just izangestellt: >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten
NO uni AED vird das Urteil des
Tandgerichts in Berlin vom 6.Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
>, Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Folgender Rechtsfehler führt zur Aufhebung des
Urteils:
)as Urteil verhält sich nicht darüber, ob die Angeklagten von der Vollendung der Vergewaltigung abgesehen haben, weil sie sie nicht mehr wollten, obgleich sie nach ihrer Vorstellung noch möglich war. Das versteht sich hier nicht von selbst. Die Revisionen weisen zutreffend darauf hin, daß die Angeklagten dem Opfer zu zweit gegenüberstanden und daß sie zu nennenswerter Gewaltanwendung durchaus in der Lage waren. Sie ließen "schließlich" von dem Opfer ab und erlaubten dann, daß es sich anzog und die außerhalb der Wohnung gelegene Toilette aufsuchte (UA S.10).
Auf das übrige Vorbringen der Revisionen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann