Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 17.03.1977 – 1 StR 20/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 20/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Installateur Karl-Heinz H EEE aus Frei - CE, Kreis SCHEEEEEEEM- Hai, geboren am. EEEES 1954 in CE, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
u
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben;
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr, Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr, Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin lb als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (J.) vom 12. Oktober 1976 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-
digen Auslagen trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Mordes eröffnet worden war, nur der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte dem Gipser Alois Högp, gegen den er eine Abneigung hatte, nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch auf dem Heimweg aufgelautert (UA S. 10/11) und ihm mit einem schweren, scharfkantigen Eichenholzscheit mindestens drei heftige Schläge auf den Kopf versetzt. Bereits der erste wuchtige Schlag führte zu einem mehrfachen Schädelbruch und zu schweren Hirmverletzungen mit sofort eintretender Bewußtlosigkeit. Als HB zusammenbrach und mit dem Rücken auf dem Boden lag, schlug der Angeklagte noch mindestens zweimal gegen die Gesichtspartie seines Opfers. Diese weiteren Schläge hatten die völlige Zerstörung des Gesichtsskeletts zur Folge; sie bewirkten u.a. eine totale Ablösung der Nase, eine Verlagerung der Augäpfel innerhalb der zertrümmerten Augenhöhlen und den Abriß des knöchermen Oberkiefers (UA S,. 12). HögB starb noch in derselben Nacht an den ihm zugefügten schweren Hirnverletzungen (UA S. 14). Der Angeklagte hatte zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %0; diese alkoholische Beeinflussung führte in Verbindung mit seiner neurotischen Wesensart und mit der
starken Retardierung seiner Persönlichkeit zu einer erheblichen Verminderung seines "Einsichts- und Hemmungsvermögens" (UA S. 13, 24).
Das Schwurgericht räumt ein, daß der festgestellte Geschehensablauf an sich den Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz zulasse (UA S. 19/20). Es meint jedoch, letzte Zweifel an einem solchen Ergebnis auf Grund besonderer Umstände nicht überwinden zu können, Derartige Umstände sieht der Tatrichter darin, daß der Angeklagte kein verständliches Motiv für einen Tötungswillen hatte (UA S. 20), daß ein Tötungsdelikt für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war (UA S. 21) und daß er wegen seiner geistigen Verfassung und des Alkoholeinflusses möglicherweise die von den Schlägen mit dem Eichenholzscheit ausgehende tödliche Gefahr nicht erkannte (UA S, 21, 24),
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die vom Schwurgericht angeführten entlastenden Umstände schließen das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zwar nicht zwingend, aber in rechtlich möglicher Welse aus, Die hierzu angestellten Erwägungen widersprechen bei den besonderen Umständen der Tat - improvisierte Verwendung eines unüblichen Angriffswerkzeugs, Beeinträchtigung der Kontrolle des Tatgeschehens durch völlige Dunkelheit (UA S, 11, 12) - vor allem auch nicht der Lebenserfahrung. Sie stehen vielmehr im Einklang mit der Feststellung, daß der Angeklagte eine günstige Gelegenheit gekommen sah, Höge "zu verdreschen", und daß er dabei unter Ausnutzung der Dunkelheit so vorgehen wollte, daß
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Höpler nicht in der Lage war, ihn zu erkennen und bei seiner Krankenkasse anzugeben (UA S. 11). Von solchen Vorstellungen hätte sich der Angeklagte nicht leiten lassen, wenn er auch nur bedingt dazu entschlossen 80- wesen wäre, Hö@WWMP zu töten,
Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generelbundesanwalts,
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart RiBGH Herdegen ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben,
Pfeiffer