Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 10.03.1977 – 4 StR 44/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

WeinG 1971 v. 14. Juli 1971, BGBl I 893 § 46, 8 4b2 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1, 8 67 Abs. 2 Nr. 9; Schaumwein-Branntwein-Verordnung: § 16 Abs. 2 v. 15. Juli 1971, BGBl I 939 Qualitätshervorhebende Bezeichnungen und Altersprädikate wie "Napoleon!" und "VSOP" sind für einen jungen Branntwein aus Wein und für einen Branntweinverschnitt irreführend. Die Anwendung der Strafbestimmung des § 67 Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Nr. 3 setzt die Feststellung voraus, daß das Erzeugnis, dem bereits vor der Einfuhr Alkohol zugesetzt war, als Branntwein aus Wein ins Inland verbracht worden ist.

Nachschlagewerk: ja Nur 1 bis 4

BGHSt: nein

WeinG 1971 v. 14. Juli 1971, BGBl I 893 § 46,

8 4b2 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1, 8 67 Abs. 2 Nr. 9; Schaumwein-Branntwein-Verordnung: § 16 Abs. 2

v. 15. Juli 1971, BGBl I 939

Qualitätshervorhebende Bezeichnungen und Altersprädikate wie "Napoleon!" und "VSOP" sind für einen jungen Branntwein aus Wein und für einen Branntweinverschnitt irreführend.

Die Anwendung der Strafbestimmung des § 67 Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Nr. 3 setzt die Feststellung voraus, daß das Erzeugnis, dem bereits vor der Einfuhr Alkohol zugesetzt war, als Branntwein aus Wein ins Inland verbracht worden ist.

BGH, Beschl. v. 10. März 1977 - 4 StR 44/77 - LG Dortmund

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 44/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Friedrich Wilneim N EEE aus DEE, dort geboren am EEE 1939, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Vergehens gegen das Weingesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1977 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. September 1976 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1976 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. September 1976

a) im Schuldspruch geändert. Es entfällt jeweils die Verurteilung wegen Inverkehrbrinzens von Branntwein aus Wein, der wegen des Zusatzes von Fremdalkohol vom Verbringen in das Inland ausgeschlossen ist; die angeführten Vorschriften des § 42 Abs. 2 Nr. 3 und des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WweinG werden gestrichen;

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten hat mit ihrer Sachrüge teilweise Erfolg. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Verurteilung in den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Branntwein aus Wein unter Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 46 WeinGd. Die Verwendung der gewählten Bezeichnungen und Angaben, insbesondere der Bezeichnung "Weinbrand", der Altersprädikate "Napoleon", "VSOP", der Hinweise auf dem Rückenetikett, daß es sich um ein Erzeugnis handle, das "aus bestgeeigneten ;einen meisterlich gebrannt und nach alter französischer Tradition in Fässern aus dem Holz der Limousin-Eichen sorgsam gelagert und zu edler Reife gebracht" worden ist, ist für ein Erzeugnis, das nicht zumindest den Anforderungen für Qualitätsbranntwein aus Wein (§ 44 Abs. 1 und 4 WeinG) entspricht, irreführend im Sinne des § 46 WeinG. Dieser Tatbestand trifft sowohl in den Fällen des Inverkehrbringens eines jungen Branntweins aus Wein durchschnittlicher Qualität als auch in den Fällen des Inverkehrbringens eines Verschnitts von Branntwein aus Wein mit weinfremdem Alkohol zu. In allen Fällen ist eine gehobene, über dem Durchschnitt stehende Qualität eines Branntweins aus Wein, der mindestens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert hat, vorgetäuscht worden. Die Annahme der Strafkammer, daß die in Verbindung mit der Bezeichnung Napoleon angebrachte Angabe n5 Jahre alt" (Fall 2 der Urteilsgründe) in der Bundesrepublik die Erwartung einer 5 Jahre abgelagerten Ware hervorrufen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden,

2. Dagegen tragen in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Branntwein aus Wein, der wegen des Zu-

satzes von Alkohol vom Verbringen in das Inland ausgeschlossen ist. Richtig ist, daß gemäß § 42 Abs. ? Nr. 3 WeinG das Verbringen von Branntwein aus Wein, dem Alkohol zugesetzt worden ist, in das Inland und das Inverkehrbringen eines derartigen Erzeugnisses im Inland verboten ist (§ 52 Abs. 1 WeinG). Von einem Alkoholzusatz kann selbst dann gesprochen werden, wenn 50 oder gar 80 vom Hundert des Alkoholgehaltes nicht aus Weindestillat oder Branntwein aus Wein stammen. Der Begriff Zusetzen erfordert nicht notwendig, daß die Menge des zugesetzten Stoffes (hier des nicht aus Wein gewonnenen Alkohols) geringer ist als die des .Branntweins aus Wein, dem der Fremdalkohol hinzugefügt wird (vgl. BGHSt 9, 164, 170 = LRE 1, 31, 36 zu § 4 WeinG 1930: Zusetzen von verkehrs_ unfähigem Wein zu einer geringeren Menge verkehrsfähigen Weines).

Das Einfuhrverbot des § 42 Abs. 2 Nr. 3 WeinG trifft allerdings nur dann zu, wenn das mit Fremdalkohol versetzte Erzeugnis als Branntwein aus Wein, d.h. unter der Bezeichnung Branntwein aus Wein oder einer auf Branntwein aus Wein hinweisenden Bezeichnung, ins Inland verbracht wird. Die Einfuhr von Branntweinverschnitt ist ebenso wie die Herstellung und das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses im Inland erlaubt, sofern von dem im fertigen Getränk enthaltenen Alkohol mindestens 10 vom Hundert aus Weindestillat oder Branntwein aus Wein stammen, der andere Alkohol einen reinen neutralen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs darstellt und das Getränk als Verschnitt gekennzeichnet ist (vgl. 5 16 Abs. 2 der Schaumwein-Branntwein-Veroränung, der in der Fassung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar 1977 nunmehr ausdrücklich die Bezeichnung "Branntweinverschnitt" vorschreibt sowie bei ausländischem Branntweinverschnitt di

zusätzliche Angabe des Importeurs auf Behältnissen, Preisangaben, Rechnungen und Getränkekarten fordert und damit die Verkehrsfähigkeit eines ausländischen Branntweinverschnitts voraussetzt). Diese Vorschrift enthielt zwar in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung noch keine ausdrückliche Bezeichnungsregelung; die Bezeichnung unterlag jedoch dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 46 WeinG. Insoweit hat sich für den vorliegenden Fall die Rechtslage im Ergebnis nicht geändert.

Unabhängig von der Reichweite des Einfuhrverbotes setzt das in der vom Landgericht angezogenen Strafbestimmung des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG mit Strafe bedrohte Inverkehrbringen eines nicht einfuhrfähigen Branntweins aus Wein den Nachweis voraus, daß dem Erzeugnis bereits vor der Einfuhr Alkohol zugesetzt war. Die bloße Beurteilung, daß das Erzeugnis in der vorliegenden Beschaffenheit nicht hätte ins Inland verbracht werden dürfen, genügt nicht.

Das Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung, ob, in welchem Umfang und unter welcher Bezeichnung der Verschnitt eingeführt oder ob er erst im Inland hergestellt worden ist. Jedoch ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß sich dies nicht mehr eindeutig feststellen 1äßt. Der Angeklagte hat die von ihm vertriebenen Erzeugnisse von verschiedenen Lieferanten bezogen. Die Identität der bezogenen mit den jeweils veräußerten Mengen kann im einzelnen nicht mehr geklärt werden. Bücher hat der Angeklagte nicht geführt. Abfüllung und Etikettierung hat er selbst vorgenommen, Teilweise hat er verschiedene Erzeugnisse - unverschnittene und verschnittene - unter der gleichen Bezeichnung, andererseits das gleiche Er-

zeugnis unter verschiedenen Bezeichnungen verkauft. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß

der Verschnitt - vom Angeklagten oder von Dritten - im Inland hergestellt worden ist. Damit scheidet die Möglichkeit der Anwendung des § 52 Abs. 1 in Verb. mit

§ 42 Abs. 2 Nr. 3 WeinG und einer Bestrafung nach § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG aus. Insoweit muß der Schuldspruch geändert werden.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG droht gegenüber § 57 Abs. 5 Nr. 2 WeinG die höhere Strafe an, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, während in § 67 Abs. 5 WeinG die Freiheitsstrafe mit einem Jahr begrenzt ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Annahme des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG die Einzelstrafen in allen Fällen und damit die Gesamtstrafe beeinflußt hat. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ist daher veranlaßt,

hu, Der Wegfall des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG hindert den neuen Tatrichter allerdings nicht, bei der Strafzumessung das unterschiedliche Gewicht der Irreführung zu berücksichtigen, das in den Fällen des Inverkehrbringens von Branntweinverschnitt mit nur einem Qualitätsbranntwein

aus Wein zukommenden Hinweisen uni Altersprädikaten be - steht gegenüber Gen Fällen des Inverkehrbrinzens eines Erzeugnisses, das wenigstens noch ein unverschnittener Bränntwein aus Wein war, wenn auch von einfacher Qualität,

5. Die widersprüchlich erscheinenden Mengenangaben hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei der Sachverhaltsfeststellung (val. UA S. 12, 14 und 16).

einerseits und den Strafzumessungserwägungen (UA S. 23) andererseits können nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte zwar die im Sachverhalt festgestellten Gesamtmengen unter irreführenden Angaben veräußert hat, daß aber mangels genauer Feststellungsmöglichkeit zu seinen Gunsten davon ausgegangen worden ist, daß er nur jeweils 300 Flaschen der beanstandeten Qualität, d.h. also 300 Flaschen Branntweinverschnitt, in Verkehr gebracht hat.

Wie sich besonders aus den Feststellungen in den Fällen

5 und 6 der Urteilsgründe ergibt, hat der Angeklagte jeweils unter der gleichen Bezeichnung "Grand Royal" oder "Napoleon VSOP Dugas" teils im Verhältnis 50 : 50 verschnittenen teils unverschnittenen Branntwein aus Wein

in Verkehr gebracht, ohne daß eine genaue mengenmäßige Aufgliederung möglich ist. Eine ähnliche Sachlage kann auch in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe nicht völlig ausgeschlossen werden.

6. Die Bildung der Gesamtstrafen und die Verhängung des Berufsverbots sind an sich rechtlich nicht zu beanstanden, werden aber von der Aufhebung des Strafausspruchs

mit umfaßt.

Die weiter gehende Revision ist zu verwerfen.

Mayr Börtzler Spiegel

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