Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 02.03.1977 – 2 StR 617/76

2. Strafsenat

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083 BUNDESGERICHTSHOF | IM NAMEN DES VOLKES

2 StR EIZ/TE URTEIL 1.47?

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Driss Ben Mohamed S EEE au: geboren am EEE 1940 in su a1 FE Marokko,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms

Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. Es

A4

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MD aus FÜR / Main als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

a4 - 3 -

' Die ‘Schwurgerichtskammer hat ‘den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Annahme

‘eines minder schweren Falles zu einem Jahr Freiheits-

strafe verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt erfolglos. Nach den Feststellungen. wurde der Angeklagte in einem Lokal grundlos von drei Jugoslawen angegriffen und mit heftigen. gegen Gesicht und Kopf geführten Schlägen mißhandelt; Nachdem. er sich energisch zur

. Wehr: gesetzt hatte, ließen zwei seiner Angreifer von

ihm ab, um das Lokal zu-verlassen. Der dritte, Edhem

HB, blieb zurück und setzte die Auseindersetzung

fort. Als er nach zunächst erfolgreicher Abwehr erneut "in offenbarer Angriffsstellung" auf den Angeklagten zukam, ergriff dieser einen hölzernen Barhocker, nahm ihn an. den Beinen und schlug ihn HB über den Kopf.

HOEEM "ging durch diesen Schlag: zu Boden und erhob

sich auch später nicht mehr aus seiner :liegenden Position" (UA S. 7). Gleichwohl versetzte der Angeklagte dem am Boden Liegenden noch einen weiteren Schlag. Dann

‚drehte er den Hocker um und stieß mit dessen Beinen nach

unten gegen den Kopf HB. Bei einem Stoß drang ein Hockerbein HB ins rechte Auge. Die dadurch verursachte Verletzung war so schwer, daß sie später zum Tod HE führte.

Die Strafkammer bejaht Notwehr des Angeklagten bis zum Niederschlag HE. Dann allerdings sei der Angriff des Jugoslawen beendet gewesen. Die weiter gegen ihn geführten Schläge und Stöße seien deshalb nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.

-uL-

Diese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Als HOMER vom Hocker getroffen zu Boden gegangen war, drohte von ihm auch dann keine Gefahr mehr für den Angeklagten, wenn er sich, was natürlicher Reaktion entsprach, bewegte oder aufzurichten versuchte. Sein Angriff war damit endgültig abgewehrt, der Angeklagte Herr der Lage. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dies auch erkannt, so daß für seine nachfolgenden Handlungen außer Notwehr auch Putativnotwehr ausscheidet; weiterer als der - nicht zu beanstandenden - Ausführungen auf S. 19 und 21/22 UA bedurfte es hierzu bei der eindeutigen Sachlage nicht. Die Begleiter HM hatten sich, was der Angeklagte bemerkt hatte, entfernt; auch von ihnen ging mithin keine gegenwärtige Gefahr mehr für den Angeklagten aus, die durch ein Wiederaufrichten HA hätte verstärkt werden können.

Dennoch schlug und stieß der Angeklagte weiter auf den wehrlos und vor allem unbewaffnet vor ihm liegenden Mann ein und verursachte so seinen Tod. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dieses Verhalten als Körperverletzung mit Todesfolge wertet, sind ebenso wie die Strafzumessungserwägungen rechtlich bedenkenfrei. Daß die Strafkammer auf S. 22 UA

X f -5._

(2. Absatz letzter Satz) von einer unzutreffenden Mindeststrafe (drei Monate statt eines Monats) aus-

geht, hat den Strafausspruch ersichtl

ich nicht beeinflußt.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Baumgarten