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BGH Urteil vom 08.02.1977 – 5 StR 704/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 704/76

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Ernst August W «EEE

aus HB, dort geboren an BB 551,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Februar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor von 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom >30.Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Strafkammer mindestens zwei Beweisamträge des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs.3 StPO verstoßen,

Der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung u.a. mit der Behauptung verteidigt, die Zeugin Wo) habe sich ihm auf dem Heimweg freiwillig hingegeben, Später seien beide in der Wohnung der Zeugin von dem Zeugen I» überrascht worden, der mit der Zeugin M@ in eheähnlichem Verhältnis lebte. Dieser müsse der Zeugin in einem Anfall von Eifersucht Verletzungen beigebracht haben, die das Landgericht zu Unrecht dem Angeklagten zuschreibe.

1. Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin MB zu erschüttern, stellte der Verteidiger folgenden Hilfsbeweisamtrag:

"Die Zeugin Mg hat in der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, keinen Geschlechtsverkehr nach Beendigung ihrer Ehe gehabt zu haben mit Ausnahme nur des Zeugen I: Diese Aussage ist unrichtig. Die Zeugin hat in den letzten Jahren insbesondere 1975 mehrmals mit den nachbenannten Zeugen geschlechtlich verkehrt" (den Zeugen NG un: FB).

Das Landgericht hat den Hilfsamtrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, der "an sich verständliche Wunsch ..., die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern", finde "seine Grenze ... in dem Persönlichkeitsrecht der Zeugin", Indessen hat die Strafkammer trotz einer überflüssigen "Güterabwägung" nicht verkannt, daß im Strafprozeß die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse eines Zeugen am Schutz seiner "Intimsphäre" vorgeht (vgl. BGHSt 13,252,254; 21,334,360). So laufen die längeren und nicht überall durchschaubaren Ausführungen des Landgerichts letztlich darauf hinaus, Beweiserhebungen seien dann unzulässig, wenn sie

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einen Zeugen unnötig bloßstellen. Im Ergebnis bringt die

Strafkammer zum Ausdruck, das Vorleben der Zeugin Mg sei für die Entscheidung, ob der Angeklagte sie vergewaltigt

habe, ohne Bedeutung.

Hiergegen wendet der Verteidiger mit Recht ein, ihm sei es nicht darum gegangen, den Lebenswandel der Zeugin aufzudecken, sondern darum, der Zeugin eine unwahre Bekundung in der Hauptverhandlung nachzuweisen. Das war in der Tat der erklärte und eindeutige Sinn des Beweisamtrages. Von diesem Sinn her hätte das Landgericht die Beweisbehauptung prüfen und darlegen müssen, weshalb die behauptete Tatsache für die Entscheidung bedeutungslos sei. Das hat die Strafkammer nicht getan, und das konnte sie offenbar auch nicht tun, weil die Tatsachenbehauptung unmittelbar die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf.

Unabhängig hiervon hat das Landgericht den Umgang der Zeugin mit Männern nicht als unerhebliche Tatsache behandelt. Es hebt auf UA S.11 hervor, die Zeugin "®& lasse es allenfalls zu "kleineren Zutraulichkeiten und Freundlichkeiten" kommen, sei aber nicht geneigt, "weitere Zugeständnisse" zu machen.

2. Den Beweisamtrag, der die Behauptung enthielt,

"die Zeugin M@ ist in den letzten drei Jahren mehrfach von dem Zeugen I geschlagen worden, so daß sie Jeweils erhebliche Verletzungen davontrug ..." (Zeuge AB),

hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag habe sich durch die Vernehmung der Zeugen M® und

I "erledigt".

Sollte damit gemeint sein, die Zeugen “ und ı® hätten glaubhaft das Gegenteil bekundet, so wäre die Ablehnung - was keiner weiteren Begründung bedarf - rechtsfehlerhaft.

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Sollte die Wendung "erledigt" besagen, die behauptete Tatsache sei durch die Aussagen beider Zeugen erwiesen, so stünden die Urteilsgründe hiermit in Widerspruch. Dort schließt das Gericht anhand der Aussage des Zeugen Lg: "er habe die Zeugin allenfalls 'mal geschlagen'", gerade die Möglichkeit aus, daß Lg der Zeugin M@® jemals erhebliche Verletzungen zugefügt habe (UA S.9).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann