Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 27.01.1977 – 5 StR 543/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR 543/77 At ANAL PR

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes, räuberischer Erpressung u.a.

AÄL

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Novenber 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus > für den Angeklagten (ww, Rechtsanwalt EB :.: um

für die Angeklagte >.

Rechtsanwalt ED :.: iD

für den Angeklagten 8»,

Rechtsanwalt Dr > au: iD»

für den Angeklagten

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft

und der Angeklagten «>. EB. > und WW zegen das Urteil der

Schwurgerichtskammer in Hamburg vom 27.Januar 1977 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- 3 -

Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft, einschließlich der hierdurch verursachten

notwendigen Auslagen der Angeklagten (>.

GEB un: BB, werden der Landeskasse

auferlegt.

- Von Rechts wegen -

_ 4t L y

ALR

Gründe§

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten a, Ferdinanda EB, 0) und Em, deren jeweiliges Einzelvorbringen überwiegend unzulässig ist, sind offensichtlich unbegründet.

Lediglich zu den Ausführungen des Verteidigers Dr für den Beschwerdeführer ED sei folgendes bemerkt:

Es trifft zu, daß das Schwurgericht auf S.10 der Urteilsabschrift einen Bankraub mit Geiselnahme als festgestellt behandelt, der - wie es selbst hervorheht - "Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist", Ras allein beweist indes noch keinen Verfahrensverstoß und läßt auch keinen sachlichrechtlichen Mangel besorgen. Grundsätzlich bleibt einem Tatrichter unbenommen, verfahrensfremde Vorgänge oder Straftaten in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn er es für sachdienlich hält. Die tatsächlichen Grundlagen dafür müssen lediglich - wie auch sonst stets - auf zulässige Weise in das Verfahren eingeführt werden. Daß dies hier nicht der Fall war, versteht sich keineswegs von selbst. Beispielsweise kann der Angeklagte die Tat und ihre Begleitumstände von sich aus oder auf Vorhalt glaubhaft geschildert haben.

Die Entscheidung entspricht in vollem Umfange dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Schmidt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte