Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 19.01.1977 – 2 StR 722/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ydi 009

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

NoAR

in der Strafsache

gegen

den Drahtzieher Manfred 5 EB aus Ei, dort geboren am Ep 19:5,

wegen räuberischer Erpressung

AV

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom

1. Juli 1976 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insofern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

BA

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Sean von der Anklage der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung freigesprochen, da seine Einlassung, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, trotz Vorliegens schwerwiegender Indizien "nicht sicher zu widerlegen" sei (UA S. 13).

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Es muß grundsätzlich dem Tatgericht überlassen bleiben, auf welchem Wege und unter welchen Voraussetzungen es zu bestimmten Schlußfolgerungen und einer bestimmten Überzeugung gelangt (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urt. vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76 -). Nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen hat es darüber zu entscheiden, ob die den Angeklagten belastenden Umstände dazu ausreichen, seine Täterschaft zweifelsfrei zu bejahen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Tatgerichts sich im Rahmen der Lebenserfahrung bewegen und denkgesetzlich möglich, umfassend und widerspruchsfrei sind. Insoweit hat die Revision durchgreifende Mängel der Beweis-

würdigung der Kammer im Falle des Angeklagten SB nicht dargetan.

Die Kammer hat alle gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen erörtert und sie nach eingehender Würdigung und Abwägung auch in ihrem Zusammenhang nicht als ausreichend befunden, ihr die volle Überzeugung an der Mittäterschaft des Angeklagten zu vermitteln und sie auf dieser Grund-

lage zu einer Schuldfeststellung zu zwingen. Das ist ein Ergebnis der in ihre tatrichterliche Verantwortung gelegten freien Beweiswürdigung, das das Revisionsgericht hinnehmen muß.

Willms Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg