Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 23.11.1976 – 5 StR 567/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
An
5 StR 567/76 22.11.36
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Justizverwaltungsoberinspektor Siegfried K «aD aus DEM: geboren am EEE 19:1 in sein,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Bestechlichkeit
2. m
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.November 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus Bn
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
l. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Denkgesetze.
Für die Schuldüberzeugung der Strafkammer war die "Zeugenschaftliche Bekundung des HB" entscheidend. Die "Glaubwürdigkeit dieses wichtigsten Belastungszeugen" (UA S.10) untersucht das Urteil eingehend auf den Seiten 10 bis 15 der Urteilsabschrift. So beginnen auch die Darlegungen zum bedeutsamsten Punkt der Beweisführung, der Übergabe des Bestechungsgeldes, mit den Worten: "Gegen die Richtigkeit der von Hgg senachten Bekundungen spricht nicht etwa, daß ..." (UA S.11 unten). Auch hier geht es also nur um den Nachweis der Glaubwürdigkeit des
Harbecke.
Dann aber durfte sich das Landgericht dabei nicht auf die Aussage desselben Zeugen stützen, dessen Glaubwürdigkeit bewiesen werden sollte. Das geschieht jedoch. Zu der - von HlB vehaupteten - (ungewöhnlichen) Art und Weise der Übergabe des Bestechungsgeldes heißt es im Urteil: "Aber auch hier findet sich eine ganz einfache Erklärung die sich mit den Angaben des Hg vereinbaren ließe: HB nat nämlich erklärt, daß sowohl Auer als auch Frau Hufe voll in die Dinge eingeweiht gewesen seien"
(UA 5.12).
Daß es sich dabei nicht nur um einen Fassungsmangel des Urteils handelt, ergibt die weitere Beweisführung, die sich ebenfalls mit der Glaubwürdigkeit des Hg peschäftigt. Die insoweit durch die Aussage des Zeugen 1 entstandenen Zweifel überwindet das Landgericht, indem es sich auf die Bekundungen des HB stützt: "Im Gegensatz hierzu steht die Angabe des He , daß App genau gewußt habe, um was es sich handele, ..." (UA S.13).
wie sich von selbst versteht, kann die angefochtene Entscheidung auf den Kreisschlüssen beruhen. Sie war deshalb bereits wegen dieser Denkverstöße aufzuheben, ohne daß es auf andere sachlichrechtliche Bedenken ankam.
- 4 -_ BEI ing * " vr
2. Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich auf folgendes hingewiesen:
a) Nach den bisherigen Feststellungen (UA S.4) wußte der Zeuge SB von dem Bestechlichkeitsvorwurf und allen damit zusammenhängenden tatsächlichen Umständen nur aus der Darstellung des Belastungszeugen HM. ;s könnte daher ebenfalls einen Kreisschluß bedeuten, wenn die Aussage des Rechtsanwalts su» - wie im angefochtenen Urteil geschehen - zum Beweise der Glaubwürdigkeit des HD angeführt werden würde.
b) Sofern der Zeuge sn» erneut andere Bestechlichkeitsvorgänge erwähnen sollte (vgl. UA S.4), müssen die Entscheidungsgründe deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht der Aussage glaubt und ob es ihren Inhalt feststellen will.
Entsprechendes gilt ganz allgemein für Zeugenaussagen und auch für das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten. Dieses und entlastende Zeugenaussagen sind gegebenenfalls als widerlegt zu behandeln (nicht nur als "nicht überzeugend" oder als "erheblich zweifelhaft" - UA S.10 und S.13).
c) Die Strafkammer wird sich auch mit der naheliegenden Frage auseinandersetzen müssen, ob der Hauptbelastungszeuge zu falscher Aussage dadurch bewogen worden sein könnte, daß er sich - nach der Zusage seines Verteidigers - aus einer Belastung des Angeklagten eigene Vorteile versprochen hatte.
d) Das Recht eines Angeklagten, zunächst (oder überhaupt) jede Aussage zu verweigern, unterliegt grundsätzlich keiner Einschränkung. Daher dürfen ihm aus seinem Schweigen auch dann keine Nachteile erwachsen, wenn es "unverständlich" erscheint (UA S.11), daß er bei seiner anfänglichen (generellen) Aussageverweigerung auch auf das Vorbringen entlastender Umstände verzichtet hatte.
-5-
Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils ist der Tatrichter deshalb in Fällen der vorliegenden Art gehindert, "schon aus
dem verspäteten Vorbringen Schlüsse auf die Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Schutzbehauptung zu zietien" (UA S.11).
Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte