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BGH Entscheidung vom 15.11.1976 – 5 StR 583/76

5. Strafsenat

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5 StR_583/76

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

JRTEIL

in der Strafsache gegen

den Gärtner Wolfgang KB au volB, dort geboren am EB 555,

wegen versuchter Vergewaltigung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in ar Sitzung vom 15.November 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor von > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 30.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten dringt mit der a’.vin ar hobenen allgemeinen Sachrüge durch.

Der Angeklagte folgte der Zeugin WB auf einen Seitenweg, hielt sie am Halse fest, zog ihr Hose und Strumpfhose herunter, bedrohte sie, holte sein erregtes Glied heraus und verlangte,"Steck rein". Als die Zeugin "hierzu jedoch nicht bereit" war, gab der Angeklagte auf und flüchtete.

Das Landgericht verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch, weil der Angeklagte "nach der Weigerung der Zeugin Sabine vo 'mit seinem Latein am Ende war' und sowohl die konkrete Tatsituation als auch sein physisches und psychisches Unvermögen ihm eine weitere Durchführung des Vorgehabten nicht erlaubte."

Inwiefern der Angeklagte physisch außerstande war, weiterhin auf den Geschlechtsverkehr zu drängen oder ihn notfalls ohne Mitwirkung der Zeugin auszuführen, sagt das Landgericht nicht. Da die ängstliche Zeugin von Anfang an !zu keiner irgendwie gearteten Gegenwehr in der Lage war", war von ihr offenbar keine nachhaltige Abwehr zu erwarten. Eine plötzlich einsetzende Impotenz des Angeklagten ist nicht festgestellt.

Worin sich das "psychische" Unvermögen des Angeklagten offenbarte, teilt das Urteil ebenfalls nicht mit. Es spricht nur allgemein von "nennenswerten Widerständen" und "nicht einkalkulierten Situationen", die der Angeklagte bei "seiner Persönlichkeit" nicht überwinden konnte, würdigt aber in diesem Zusammenhang weder die körperliche noch die seelische Beschaffenheit des Angeklagten, bezeichnet auch die "Widerstände" und "Situationen" nicht, wie der Angeklagte sie einschätzte.

Als Feststellung bleibt lediglich, daß die Zeugin nicht bereit war, den Geschlechtsverkehr einzuleiten, und daß der Angeklagte daraufhin aufgab. Das - allein dargestellte - äußere Erscheinungsbild des Geschehensablaufs spricht für

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einen freiwilligen Rücktritt. Ob die Weigerung der zeurin

für den Angeklagten unerwartet kan, und ob er Jarin ein derartiges Hindernis sah, daß er meinte, er könne mit Gewalt nichts erreichen, die Zeugin auch durch weitere Drohungen nicht gefügig machen, läßt das Urteil offen. Von selbst versteht sich das keinesfalls. Ein bloßer Mangel an "Angriffslust" wäre kein geeigneter Gesichtspunkt, um die Freiwilligkeit des Rücktritts auszuschließen.

Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte