Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 09.11.1976 – 5 StR 165/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
g, dd Fe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
Eu 00
Der S.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat auf antrar des Generalbundesanwalts am 9.November 1976 - zu 2 einstimmig - beschlossen:
1. Der Angcklaste N wird gegen die Versäumung der Revisionasberründungsfrirst ın den vorigen
‚stranäa wieder einzesetzt.
?. Die Revisionen der Angeklasten N, > m von RED-1@B zezen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16.Mai 1975 werden nach 8 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verwcorfen.
Seder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ie Schriftsätze der Verteidiger des Angeklagten Dr, v.RB- 1 vom 19. uni 21.0Oktober 1976 haben vorgelegen. Auf BGH in D5tZ/B 1959,499,500 wird verwiesen. Der Angeklacrte v.RäD- >
war nicht nur sin "steuerlicher Berater". Ir
ar am Unternehmen des Angeklagten N beteiligt, hatte von diesem als dem wirklichen Betricbsinhaber Generalvollmacht - und zwar ohne Beschränkung der Verfügungsbefugnis - erhalten.
Ihm oblag der Verkehr mit Behörden, "insbesondere" mit dem Finanzamt. Dort wie beim Arbeitsamt trat
er als Bevollmächtigter auf, auch in Angelegenheiten der Lohnsteuer. Er erhielt auch die Vordrucke für die Steuervoranmeldungen, die dann nicht eingereicht wurden.
Sarstedt Schnidt Herrmann Schuster Horstkotte