Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 21.10.1976 – 4 StR 435/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

44

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Hans Mritz BED aus OiiiiiB-FE, geboren am GE 19.5 in SB,

wegen Vergewaltigung

4 - 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1976, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Zipfel als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten BE wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 30. April 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Die Strafkammer sieht die Vergewaltigung darin, daß der Angeklagte, der den Vergewaltigungsakt des Mitangeklagten Di aus nächster Nähe beobachtet und auch die Gegenwehr der Frau Bei bemerkt hatte, unmittelbar anschließend unter bewußter Ausnutzung der durch DB geschaffenen Wehrlosigkeit der physisch und psychisch erschöpften Frau ebenfalls den Geschlechtsverkehr mit ihr ausführte. Frau Be war durch die vorausgegangenen Ereignisse - unmittelbar vorher war sie außerdem von den Mitangeklagten SB und Becii-BEE vergewaltigt worden - derart kraftlos, daß sie das Verhalten des Beschwerdeführers regungslos über sich ergehen ließ.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht. Es bedarf einer weiteren Aufklärung, insbesondere zur inneren Tatseite. Der Angeklagte BfiBhat selbst, wie das Landgericht (UA S. 412) ausdrücklich hervorhebt, keine Gewalt angewendet, Die bloße Ausnutzung einer von einem anderen Täter durch Anwendung von Gewalt geschaffene Lage zur Aus-Übung des Geschlechtsverkehrs kann den Tatbestand der Vergewaltigung nur dann begründen, wenn die vorausgegangene Gewalt- oder Nötigungshandlungen dem Angeklagten zuzurechnen sind (Dreher, StGB 36. Aufl. Rdn. 6; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Rdn. 14, je zu 8 177).

-u-

Die Urteilsgründe ergeben dazu keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar muß bei mehraktigen Straftaten, zu denen auch die Vergewaltigung zählt, nicht jeder Tatbeteiligte alle Akte in seiner Person ausführen. Es genügt die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn dieser zur Herbeiführung des Gesamterfolges beitragen sollte und beigetragen hat. Der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter kann jedoch für das, was bei seinem Eintritt schon vollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (BGHSt 2, 344, 347; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533). Erfolgt der Eintritt erst nach Vollendung der Vergewaltigung des anderen Täters, so kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH bei Dallinger MDR 1975, 366).

Der Umstand, daß der Angeklagte bei der Vergewaltigung der Frau Be durch den Mitangeklagten Di anwesend war und zugesehen hat, reicht daher nicht aus, dem Angeklagten die Gewalthandlung des Mitangeklagten zuzurechnen, selbst wenn er dieses Vorgehen innerlich gebilligt haben sollte (BGH bei Dallinger MDR 1971, 545). Daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch DEE diese als eigene gewollt und als Nötigungsmittel angesehen hat, das auch die von ihm beabsichtigte Ausführung des Beischlafs ermöglichen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, geschweige denn, daß er planmäßig mit Sp und Be oder mit Dumm zusammengearbeitet hat.

-5_

Auch daß der Angeklagte durch seine bloße Anwesenheit den Mitangeklagten Dom psychisch in der Tatausführung bestärkt und das auch gewollt hat, ist nicht festgestellt. Da eine einseitige Billigung und Unterstützung des Vorgehens des anderen ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken nicht begründen kann, muß weiter eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden kann (vgl. BGHSt 6, 248, 249; BCH bei Dallinger MDR 1971, 545). Vorheriges Einverständnis und ausdrückliche Vereinbarung sind nicht erforderlich, Das Einverständnis kann auch noch während der Tat erzielt werden, solange die Tat noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345; OGH NJW 1950, 434, 435).

Mangels ausreichender Feststellung einer mittäterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten an der Gewaltanwendung der anderen Täter muß das Urteil aufgehoben werden.

Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung einer Mittäterschaft kommen, wird er den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 179 Abs. 1, Abs. 2 StB zu prüfen haben. Auch die völlige Erschöpfung kann einer psychischen Störung gleichzusetzen sein, die die

- 6 .- Unfähigkeit des Opfers zur Folge hat, einen Widerstandsentschluß überhaupt zu fassen (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. Rdn. 5 zu § 179).

Mayr Börtzler Spiegel

Hürxthal Zipfel