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BGH Urteil vom 19.10.1976 – 5 StR 371/76

5. Strafsenat

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StR 371/76 NG: 10 2G BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Heinrich Ve ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE> 1910 in vun.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @&B aus BD

als Verteidiger,

Justizangestellte «2

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.Januar 19756 werden verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

der

Sitzung vom 19.Oktober 1976, an der teilgenommen haben;

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u

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Gründe§

I. Zur Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen im Fall 3 der Anklage die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung gehen fehl. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen Rip, C@® und Yax vg

zu beurteilen, war Aufgabe des Tatrichters.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich gegen den Freispruch im Fall 6 der Anklage richtet, ist ebenfalls unbegründet. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, er habe im Lager AB "im Februar/März 1945" mindestens in einem Fall einen namentlich nicht bekannten Häftling getötet, indem er dessen Kopf in ein Wasserfaß steckte und so lange unter Wasser hielt, bis der Häftling erstickt war. Nach Ansicht des Schwurgerichts reichen die Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen, "die jeder einen oder mehrere Fälle schildern, bei dem We@@B in irgendeiner Form dabei war, wenn ein Häftling in ein Wasserfaß getaucht und danach nicht mehr lebend gesehen wurde, ... nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, daß es sich bei den von ihnen geschilderten Fällen um den in der Anklage unter Fall 6 genannten Vorfall handelt, der sich nach der Anklage im Februar/März 1945 im Lager AU zugetragen haben soll" (UA S.31).

Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilen durfte, die Gegenstand der Anklage war. Zwar war das Schwurgericht nicht gehindert, innerhalb des durch die

88 155, 264 Abs.1 StPO bezeichneten Rahmens den geschichtlichen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht anders zu würdigen als die Anklage, ihn also, wenn nötig, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umzugestalten (BGH 3 StR 325/55 vom 1.Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,271;

3 str 436/565 vom 18.0ktober 1956, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957,396). Rine solche Umgestaltung kann sich unter Umständen auch auf den Zeitpunkt der Tat beziehen. Im vorliegenden Fall durfte das Schwurgericht jedoch annehnen, daß nur cine in den Monaten Februar/März 1945 begangene

Tat Gegenstand der Anklage war. Denn die Anklageschrift

hat als Watzeit nicht, was nahe gelegen hätte, die verhältnismäßig kurze Zeitspanne von Ende November 1944 bis Mitte April 1945, in der sich der Angeklagte im Iager MD befand, anregeben. Vielmehr hat sie zur Kennzeichnung der im Fall 6 angeklagten Tat die Monate Februar/März 1945 besonders hrrvorgehoben.

Die Urteilsgründe legen in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, warum sich das Schwurgericht nach dem Ergebnis der Reweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte in den Monaten Februar/März 1945 einen Häftling durch Ertränken getötet hat.

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Der Generalbundesanwalt hatte im Fall 6 der Anklage Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung beantragt.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte