Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 08.10.1976 – 5 StR 568/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er
EStR 568/76
f:10:76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Baumaschinisten Horst P guummEERNEDp
aus VD, geboren am BE 3:0 in va,
- Sachbezeichnung: KB u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.Oktober 1976 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5.Juli 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu u.a. ausgeführt:
"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben im Anschluß an die Urteilsverkündung der Angeklagte und sein Verteidiger 'auf die Einlegung von Rechtsmittel! verzichtet (Bd.II,88 d.A.). Dies war zulässig (vgl. BGHSt 18,257,258) „Zwar sind die Erklärungen nicht in der Form des § 273 Abs.3
Satz 1 StPO protokolliert worden, doch kommt es darauf hier nicht an. Denn weder der Angeklagte,
der nach Revisionseinlegung durch Schreiben des
Vorsitzenden (Bd.II, 112 d.A.) auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen wurde, noch sein Verteidiger haben bestritten, sich wie dargetan geäußert zu haben. Unter diesen Umständen ist das Urteil rechtskräftig."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte