Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 10.08.1976 – 1 StR 452/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_452/76 BESCHLUSS at, 76
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz Helmut F EB aus We CD /
Bo, geboren am W. WEB 1921 in ZU, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
En ( £
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldpruch wegen fortgesetzten Betruges, gegen die hierfür verhängte Einzelstrafe und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten richtet.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Erpressung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte der Zeugin Sonner vor, sie und
auch er selbst würden von Dritten (den "Studenten*") erpresst; durch diese Täuschung veranlaßte er sie, 2.500,- DM zur Übermittlung an die Erpresser herzugeben. Darin kann ein Betrug liegen, nicht aber eine Erpressung, weil er in Frau Sep gerade nicht die Vorstellung erwecken wollte, er werde die mit Enthüllung von Intimitäten drohenden Studenten in der befürchteten Richtung beeinflussen (BGHSt 7, 197, 198).
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner