Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 21.07.1976 – 2 StR 314/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Horst Fritz R GEB aus

Sch , geboren an u 1952 in HE (Saale),

wegen Steuerhinterziehung

026

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms

Kirchhof

Baumgarten

Buddenberg

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ui

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

4. März 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150,-- IM verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Der mehrfach wegen Vermögensvergehen vorbestrafte Angeklagte beging die Steuerhinterziehungen während des Laufes einer Bewährungsfrist. Strafmildernd berücksichtigt die Strafkammer, daß er geständig ist, seine Bereitschaft zur alsbaldigen Tilgung der Steuerschulden bekundet und die hinterzogenen Beträge nicht für persönliche Bedürfnisse ausgegeben, sondern sie wertbeständig angelegt hat. Weiter heißt es dann:

‚ "Demgegenüber wirkte sich zu Lasten des Angeklagten die Höhe der Steuerverkürzung und deren Dauer über mehrere Jahre hin aus, Erschwerend hat die Kammer zusätzlich gewertet, daß der Angeklagte trotz seiner Verurteilung durch das Landgericht Kassel vom 21. Novenber 1974 und der ihm damals zugebilligten Bewährung sein steuerunehrliches Verhalten fortsetzte. Zum Nachteil gereichte dem Angeklagten schließlich die Unverfrorenheit, mit der er vorgegangen ist, sowie der Umstand, daß er nicht aus einer Notlage heraus seinen

steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, sondern im Gegenteil so gut verdiente, daß er seinen steuerlichen Zahlungspflichten ohne weiteres hätte nachkommen können."

Zur Bildung einer Gesamtstrafe wird u.a. ausgeführt:

"Dabei hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, daß der Angeklagte, wie er selbst einräumte, die Belange und Anforderungen der Gemeinschaft stets hintangesetzt hat und immer nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht war, die Taten also insoweit als ein spezifischer und wesensgemäßer Ausdruck seiner Persönlichkeit anzusehen sind."

Das hat die Strafkammer nicht an der - nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB notwendigen -— Erwartung gehindert, daß der Angeklagte schon die Verurteilung sich zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug sich straffrei führen wird. Die oben wiedergegebenen Besonderheiten des Falles erforderten jedoch weiterhin die Erörterung der Frage, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung - insbesondere auch die Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung -— die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Hierzu wird auf BGHSt 24, 40, 44 ff verwiesen. Im Schweigen des Urteils darüber liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, auf welchem die Entscheidung beruhen kann.

Da im vorliegenden Fall die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung von der Entscheidung über die

Strafe nicht getrennt werden kann, ist der ganze Strafausspruch aufzuheben.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Buddenberg