Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 30.06.1976 – 2 StR 166/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karl-Heinz K EEE zus HEEEp, geboren am MEERE 1945 in VERMEEEmmEEEB.

zur Zeit untergebracht in anderer Sache,

wegen Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit

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der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Zeuge Su. das Opfer, hatte ausgesagt, vor der Gaststätte hätten der Angeklagte, ferner MB und Sch ihn geschlagen und getreten. Der Verteidiger beantragte in seinem Schlußvortrag hilfsweise, Sch als Zeugen darüber zu hören, "daß MB den Zeugen SEE vor dem Lokal schlug und von Sch durch körperliche Gewalt von weiteren Schlägen abgehalten wurde". Danach soll also der Angeklagte an dieser Schlägerei nicht beteiligt gewesen sein. Ersichtlich wollte der Verteidiger hiermit die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen erschüttern. Über den Hilfsbeweisamtrag hat die Strafkammer nicht entschieden. Daß das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen.

Schumacher willms Kirchhof Baumgarten Meyer