Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 29.06.1976 – 5 StR 124/76

5. Strafsenat

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5 stR 124/76 29:0: 76

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinz B EEEP aus BB. geboren am ED 19:0 ir «oki

zur Zeit in Untersuchungshaft,

‘wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

[2

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt (EEREE> bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr (EB aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 4.November 1975 mit, den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurüickverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der von ihm behaupteten Erinnerungslücke halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zur Blutalkoholkonzentration stellt das Landgericht lediglich fest, daß dem Angeklagten am Tattage um 19.35 Uhr und um 20.30 Uhr Proben entnommen wurden, die einen Blutalkoholgehalt von 1,49 o0/oo bzw.

1,26 o/oo ergaben. Dagegen enthält das Urteil nichts über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit (gegen 15.30 Uhr). Ihn hätte das Landgericht mitteilen und bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zugrunde legen müssen. Der Senat kann das schon mangels ausreichender Anhaltspunkte für den Abbauwert bei diesem Angeklagten nicht nachholen. Hier läßt sich überdies nicht ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,6 o/oo hatte, dessen Einfluß vor allem auf das Steuerungsvermögen nur vom Tatrichter beurteilt werden kann.

Der aufgezeigte Mangel ergreift auch den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich auf alkoholbedingte Erinnerungslosigkeit berufen. Die Strafkammer hat diese Behauptung für unwahr gehalten und sie als

(Zu

"zusätzliches Schuldindiz" gewertet. Dieser an sich möglichen Folgerung fehlt die Grundlage, solange der (maximale) Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nicht festgestellt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte