Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 01.06.1976 – 5 StR 183/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 183/76 Ab Fe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Drucker Rainer R EB aus ci, dort geboren am EB 1955,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Brandstiftung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Juni 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanvalt GEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. :v: BED.
als Verteidiger,
Amtsinspektor von «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 4.Dezember 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-5-
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Der von ihm vermissten Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen bedurfte es nicht. Das Jandgericht konnte sich auf die ihm durch das Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. Vi vermittelte Sachkunde stützen. Das Gericht war so in der lage, in eigener Verantwortung zu beurteilen, wie die hiernach auch von dem Sachverständigen angenommene Gefahr durch den seelischen Zustand des Angeklagten verursachter zukünftiger Störung des Rechtsfriedens zu veranschlagen ist. Wenn nach seiner Überzeugung die bestimmte Wahrscheinlichkeit erneuten Fehlverhaltens des Angeklagten deshalb gegeben ist, weil er ohne "langfristige therapeutische Behandlung" jederzeit auf Grund der "]atent vorhandenen Aggressionsbereitschaft weitere erhebliche Straftaten auslösen könne", ist das auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
2, Die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Zu bemerken ist lediglich, daß es dem Tatrichter unbenommen ist, auch bei den rechtlichen Erörterungen ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Soweit das Vorbringen der Revision auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist es unbeachtlich.
3, Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf. Es ist nicht zu beanstanden, daß d&S Landgericht dem Angeklagten eine Strafmilderung im Falle Il,5 der Urteilsgründe wegen nur versuchter Tat versagt hat.
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Die Wendung, "es war nicht das Verdienst des Angeklagten ..., daß der Brand selbständig erlosch", macht in dem Zusammenhang des Urteils nur deutlich, daß das Landgericht damit das Vorliegen eines beendeten Versuchs berücksichtigen wollte, nicht aber, daß der Angeklagte vom Versuch nicht freiwillig zurückgetreten ist (UA S.40).
Im übrigen verkennt die Revision, daß in den Urteilsgründen nur die Umstände angeführt werden müssen, die für die Strafe bestimmend sind (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann
Fleischmann Horstkotte