Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 01.06.1976 – 1 StR 232/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 232/76 . URTEIL Ab
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Manfred H EEE zu: Leu Kr. R@B, dort geboren am ER 1935,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 1. Juni 1976, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvelt u
als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 12 sachlich zusammentreffender, davon in 6 Fällen gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver-
letzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Von den Verfahrensrügen bedarf nur das Vorbringen der Erörterung, daß das Landgericht es entgegen seiner Aufklärungspflicht unterlassen habe, den Zeugen Sch-WEB in der Hauptverhandlung darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte bei dem Einbruch im Wohnhaus des Kaufmanns Dr. Hell in RE (Fall 8 der Anklage) nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision verweist hierbei darauf, daß der Zeuge bei einer im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Verteidigung erfolgten Vernehmung vor dem Staatsanwalt bekundet hatte, der Einbruch bei Dr. Hei sei nicht von dem Angeklagten, sondern von ihm, Schi , gemeinsam mit der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Anita Bi und einem Italiener verübt worden. Es trifft zu, daß das Landgericht, obwohl der' Angeklagte insoweit seine Tatbeteiligung leugnete, weder den Zeugen Schi - WEEER vernommen noch dessen frühere Angaben in den Urteilsgründen erörtert hat. Gleichwohl vermag die Revision
damit einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht darzulegen.
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Zwar hat Schü bei seiner Vernehmung im vorbereitenden Verfahren zunächst Angaben gemacht, die an sich geeignet waren, den Angeklagten im Fall 8 der Anklage zu entlasten. Nachher hat er aber auf präzise Fragen über die näheren Umstände seiner angeblichen Bekanntschaft mit Anita BEE die Auskunft verweigert. Im Schlußbericht der Polizei vom 11. April 1975 wurde daher vermerkt, daß der Eindruck eines auf Absprache mit dem Angeklagten zurückgehenden unwahren Schutzvorbringens bestand (A.S. 505 R, 506 R). Die Verteidigung erlangte hiervon durch Akteneinsicht Kenntnis (A.S. 522, 542). Sie beantragte schriftlich die Ladung zweier Zeugen, die in der Anklageschrift nicht aufgeführt waren, nicht jedoch die Ladung des Sch. Auch in der Hauptverhandlung hat sich weder der Angeklagte noch der Verteidiger ausdrücklich auf diesen Zeugen berufen. Andererseits sprach nach den Feststellungen für die Täterschaft des Angeklagten neben der Art und Weise der Tatausführung vor allem der Umstand, daß bei ihm Gegenstände gefunden worden waren, die aus dem Einbruch bei Dr. Hei stammten (UA S. 20/21). Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Veranlassung, ohne einen dahingehenden Beweisamtrag der Verteidigung auf den Zeugen Sch zurückzugreifen, zumal ein solcher Antrag nahegelegen hätte, wenn die Verteidigung sich davon einen Erfolg versprochen hätte.
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Die weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau Fikart
Herdegen Kuhn