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BGH Beschluss vom 21.05.1976 – 2 StR 231/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 231/76 BESCHLUSS SR

in der Strafsache

gegen

den Schreinergesellen Helmut GC EEE zu: Ci IB-WERiiD, dort geboren am GENE 1955, zur Zeit in Untersuchungs-

wegen Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen und unter den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Jugendkammer nimmt bedingten Tötungsvorsatz an. Demgegenüber hatte der Angeklagte sich dahin eingelassen, er sei bei der Tat außer sich vor Wut gewesen und habe das Opfer nicht töten wollen. Das sieht die Jugendkammer zu Unrecht als ohne Bedeutung für die Beurteilung seiner Tat an (UA Bl. 12). War die Einlassung dahin auszulegen, daß er auf keinen Fall den Tod des Opfers wollte, dann hätte er nach seinem Vorbringen nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Deswegen mußte die Jugendkammer sich mit diesem Teil der Einlassung näher auseinandersetzen. Aber auch wenn ein Täter mit Tötungsabsicht aus Wut handelt, kann dies durchaus für die Beurteilung des inneren Tatbestandes von erheblicher Bedeutung sein. Ein in hochgradigem Affekt

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handelnder Täter erkennt möglicherweise nicht die Merkmale, welche die Tötung zum Mord machen. Die-

ser Merkmale muß sich aber ein Mörder bewußt sein (BGHSt 6, 329). Dazu wird im Urteil jedoch nur ausgeführt: "Er war sich auch über die verwerflichen Umstände, die ihn zu seiner Tat trieben, im klaren. Auch daß er in Wut geraten konnte, war ihm nicht neu." Diese formelhaften Wendungen reichen nicht

aus, zumal noch auf Seite 9 UA festgestellt wird,

der Angeklagte sei auf Grund des Verhaltens des

Opfers in eine solche Wut geraten, wie er sie zu-

vor noch nie bei sich gekannt habe. Die Jugendkammer sieht den niedrigen Beweggrund der Tat darin,

daß der Angeklagte nicht den geringsten nennenswerten Anlaß dazu gehabt habe (UA Bl. 13). Darauf,

ob er die insoweit erheblichen Umstände richtig erkannt hat, wird im Urteil jedoch nicht eingegangen. Dies ist um so auffälliger, als das Gericht die Kenntnis des Angeklagten von den objektiv vorliegenden Merkmalen der Heimtücke nicht für nachgewiesen hält, obwohl diese Kenntnis mindestens so nahe lag, wie das Bewußtsein der die niedrigen Beweggründe ergebenden Merkmale, Im übrigen wäre es für den Vorsatz eines Mordes aus niedrigen Beweggründen ohne Bedeutung,

ob der Täter schuldhaft oder ohne Verschulden in

einen hochgradigen Affektzustand geraten ist (BGH aa0).

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In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, auf das ihm nöch erforderlich Erscheinende, insbesondere auf die Zwecke der Strafe bei einem Heranwachsenden hinzuweisen.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer