Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 04.05.1976 – 1 StR 78/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 78/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Geschäftsführer Wolfgang O EEE zus

REED: seboren an GERN 1520 in StHREEERB-Z20EEREEER,

2. den Brauereibesitzer Eugen WEN zus NIE. dort geboren amB 1921,

- Sachbezeichnung: Ei u.a. -

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

O3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt uw | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GEHEN als Vertreter des Nebenklägers AED, Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten OP, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof TEE

als Verteidiger des Angeklagten Weg, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Nebenkläger Anna Maria Kup und Wenzel AUS gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten OP und WEB sowie den früheren Mitangeklagten EEE von dem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit die Explosion eines sog. Vorwärmers der Brauerei des Angeklagten WEB und dadurch den Tod des Stane KEN (Enemann der Nebenklägerin KB) und die Körperverletzung von elf Personen (darunter die des Nebenklägers AED) mitverursacht zu haben. Die Revisionen der genannten Nebenkläger rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg. Die Strafkammer hat die rechtlichen An-

forderungen nicht verkannt, die an die Sorgfaltspflicht

der beiden Angeklagten nach den Umständen und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gestellt werden müssen.

I. Angeklagter MM]

Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, scheitern die im einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfe schon daran, daß er als Kaufmann für die Firma Weigiuw tätig wurde, nicht als Techniker. Das ergibt sich u.a. aus dem Werksvertretervertrag, wonach er für den Vertrieb der Ölbrenner zuständig war, während schon die Montage Sache der Werksfirma war; auf Planung, Konstruktion und Zusammensetzung des Brenners und auf die Einrichtung des Schaltsystems hatte er keinen Einfluß (UA S. 25). Ihm fehlten hierfür auch die notwendigen technischen Kenntnisse - umso mehr, als es sich bei der Firma Veggii um ein Spezialunternehmen handelte.

Die Annahme der Revision des Nebenklägers 7] der Angeklagte sei selbständiger Unternehmer gewesen und hätte sich deshalb die erforderlichen technischen Kenntnisse (allenfalls durch qualifizierte Mitarbeiter) verschaffen müssen, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Das schriftliche Angebot für die Lieferung des Ölbrenners machte die Firma Ve (va s. 20, 21); sie bestätigte auch den vom Angeklagten “EB an on erteilten Auftrag (UA S. 21, 22). Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer die Auffassung vertritt, daß für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften die technischen Fachkräfte der Firma We verantwortlich waren, nicht aber der Angeklagte OD.

Daran ändert das Begleitschreiben nichts, das der Angeklagte dem Angebot vom 20. November 1957 beifügte. Hierin l:ommt zum Ausdruck, der Ölbrenner entspreche den "Sicherkeitsbestimmungen der in Kürze in Kraft tretenden Din-Norn 4755" (UA S. 21). Nach Punkt 7.4. dieser Vorschrift; hätten Begrenzungsmonostate bzw. -thermostate vorgesciıen werden müssen (UA S. 24). Die Revision des Nebenk/ägers A meint, der Angeklagte habe entweder ‚die Din-Norm inhaltlich nicht gekannt oder aber sich “darüber hinweggesetzt; deshalb habe er fahrlässig geharlielt. Dieser Annahme steht Jedoch, wie das Landgeridht ausführt (UA S. 25, 26), ebenso wie hinsichtlich der anderen Vorwürfe der Umstand entgegen, daß der Angeklagte für die entscheidenden technischen Einzeljieiten nicht verantwortlich war. Es liegt nahe, daß er/in seinem Begleitschreiben nicht eigenes, sondern frenmdeis, von der Herstellerfirma mitgeteiltes Wissen weitergib, auf das er sich als Nichtfachmann verlassen durfte.

II. Angeklagter wu

1. Das Landgericht hat geprüft, ob sich der Angeklagte in sechs Punkten fahrlässig verhalten hat; es hat diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint. Soweit

sich die Revision des Nebenklägers AB nit Einzelausführungen dagegen wendet, kann sie nicht durchdringen.

a) Die Anmeldung der Vorwärmeranlage beim TÜV wurde erst erforderlich, als durch den Einbau der Kreiselpumpe ein "geschlossenes" Drucksystem geschaffen wurde. Daß ein solches System vorlag, konnte der Angeklagte aber nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer mangels Fachkenntnis nicht beurteilen: nicht einmal Diplom-Ingenieur DEE - dessen Firma ZUR den Vorwärmer lieferte - habe das erkannt, es sei vielmehr erst in der Hauptverhandlung durch die Ausführungen des Sachverständigen Bf klar geworden (UA S. 30). Gegenüber diesen Feststellungen kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, die technischen Zusammenhänge seien auch für einen Laien wie den Angeklagten überschaubar gewesen.

b) Das bestellte und gelieferte, aber nicht eingebaute thermisch gesteuerte Ablaufventil hätte zwar eine Überhitzung und damit eine Explosion verhindern können. Das Landgericht stellt jedoch den Angeklagten von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit frei mit der Begründung, er habe seinen Brauer Bin angewiesen, die Vorwärmeranlage bei Überschreitung von 85° C von Hand abzuschalten (UA S. 32, 33). Das ist im Ergebnis rechtlich nicht

zu beanstanden. Die Revision meint, mit der Anweisung an Bi habe der Angeklagte seiner Pflicht nicht genügt: diese Maßnahme habe gerade dann versagen müssen, wenn sie am dringendsten gebraucht wurde, nämlich bei einen unkontrollierten Aufheizen des Vorwärmers. Der Tatrichter hat Jedoch rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Angeklagte mit einer unbefugten Inbetriebnahme nicht zu rechnen brauchte (UA S. 37, 38).

'c) Daß der Angeklagte eine Wartung des - schließlich festgerosteten - Sicherheitsventils unterließ, hat das Landgericht ihm aus einer Reihe von Gründen nicht zum Vorwurf gemacht. Insbesondere führt die Strafkammer an, der Angeklagte habe auf die von der Spezialfirma In angegebenen Verarbeitung aus nichtrostenden Chromstahl (UA S. 8) und damit auf die Funktionstüchtigkeit des Ventils vertrauen dürfen, es seien auch noch kurz vor der Explosion kleinere Wassermengen ausgetreten, und das Gewerbeaufsichtsamt habe bei Betriebsprüfungen die Untauglichkeit des Ventils nicht bemerkt. In der Frage, ob ein Sicherheitsventil überhaupt - und wenn ja, in welchen Zeitabständen - gewartet werden müsse, bestand nach den Ausführungen des Urteils (UA S. 34, 35) keine Einigkeit unter den Sachverständigen. Jedenfalls durfte das Landgericht davon ausgehen, daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht der Meinung sein mußte, eine Kontrolle durch einen Fachmann sei zweckmäßig und erforderlich. Daß die Herstellerfirma eine Wartung (wöchentliches Anlüften) für erforderlich hielt (UA S. 35), kann entgegen der Meinung der Revision den Vorwurf der Fahrlässigkeit

nicht begründen. Abgesehen davon, daß zwei Sachverständige diese Auffassung für falsch hielten, hat nach den Feststellungen (UA S. 35) der Angeklagte die entsprechende Bedienungsanleitung nie erhalten.

d) Schließlich sieht die Strafkammer auch keine Pflichtverletzung darin, daß der Angeklagte während der Betriebspause den Vorwärmer nicht entleeren oder vollständig füllen ließ. Sie stützt sich hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen BB: der die Handhabung des Angeklagten als üblich und normalerweise risikolos bezeichnet hat (UA S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich rechtlich hiergegen nichts einwenden.

2. Die Revision des Nebenklägers AN na1t den Ausführungen des Urteils außerdem allgemein entgegen, der Angeklagte hätte die Explosion dadurch vermeiden können, daß er für die gesamte technische Erneuerung des Sudhauses eine einzige Firma als Generalunternehmerin bestellte oder - wenn er, wie geschehen, mehrere Firmen betraute - sich der Hilfe eines fachkundigen Ingenieurs bediente, der die Gesamtanlage und die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen zutreffend hätte beurteilen können. Das Fehlen einer einheitlichen Regie sei der grundsätzliche Mangel, unter dem die Erneuerung der Brauerei gelitten habe.

Diese Darlegungen können jedoch einen selbständigen Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Die bindenden Feststellungen des Urteils geben nichts dafür her, daß der Angeklagte der Sachkunde und Erfahrung der Firmen hätte mißtrauen sollen, die er mit der Planung und Fertigung betraut hatte. Wie seine Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, war er "umgeben von Fachleuten": Vorwärmer, Ölbrenner und Sicherheitsventil wurden von Firmen hergestellt und eingebaut, die jeweils Spezialunternehmen auf diesem Gebiet waren. Wer die von der Firma VORM, HB & Co. gelieferte Kreiselpumpe (UA S. 12) installiert hat, ist zwar dem Urteil nicht zu entnehmen; festgestellt ist jedoch, daß Dipl.Ing. DEN als Fachmann der Firma ZW Hiervon wußte, gleichwohl aber die Konsequenzen für die Frage zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen nicht erkannte (UA S. 30); dasselbe gilt für den Chef der Firma Wegß (va Ss. 23). Für das Landgericht bestand hiermach kein Anlaß zur Prüfung, ob etwa die von der Revision als notwendig angesehene einheitliche Regie zu einer anderen technischen Gestaltung und damit zur Vermeidung der Explosion geführt hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

. Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Kuhn