Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 31.03.1976 – 2 StR 727/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 727/75 | URTEIL yıH

in der Strafsache

gegen

den Folienbläser Rolf Dieter Wei aus REED, geboren am EEE 1948 in Kp-Keaip,

wegen Diebstahls u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. WWW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Em» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom

26. November 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden,

- 3.

Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Auf seine Ausführungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, wann der vor der Tat genossene Alkohol resorbiert war, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn selbst bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Ausgangswerte würde sich für die Tatzeit eine wesentlich geringere Blutalkoholkonzentration ergeben, als sie zur Nichtauaschließbarkeit von völliger Schuldunfähigkeit erforderlich wäre,

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

Die vom Landgericht angewandten Strafvorschriften sind zwar zum Teil durch das EGStGB geändert worden. Dies wirkt sich jedoch auf den Bestand des Urteils nicht aus. Angesichts der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ist auszuschließen, daß diese von der durch das neue Recht erleichterten Möglichkeit, in den Fällen des § 223 a StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, Gebrauch gemacht hätte. Da sie die Einzelstrafen jeweils

-h_

aus dem unteren Bereich der sich nach $ hu Abs, 3 StGB aF ergebenden Strafrahmen gewählt hat, hätte sie auf der Grundlage des neuen Rechts auch nicht wegen der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 StCB nF vorgeschriebenen Herabsetzung des angedrohten Höchstmaßes niedrigere Strafen verhängt.

Schumacher Müller Baumgarten

Meyer Buddenberg