Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 16.03.1976 – 1 StR 853/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 853/75 URTEIL Al? w7,

in der Strafsache

gegen

1. den Installateur Manfred S ukEmiEEEEEEEEEE> , ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1946 in Cosi» »

2. den Maler Alois P ce , ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1941 in Des,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus gEEEEEEEEr als Verteidiger des Angeklagten su,

Rechtsanwalt in aus Ener

als Verteidiger des Angeklagten Dei, Justizangestellter Mk

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten S GER und DB ec csegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von ip 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;z:

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sechs teilweise mit Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 2 Jahren 5 Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Die Angriffe gegen die Schuldsprüche in den Fällen I 1, 3, 5 und 6 der Urteilsgründe sind offensichtlich unbegründet.

Aber auch im übrigen hält das Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

In den Fällen I 2 und 4 der Urteilsgründe hätte es an sich nahegelegen, die Frage eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen der Entwendung des Werkzeugs, das die Angeklagten „für den Einbruch in den Kiosk DEEP benötigten" (UA S. 7), und dem „mit einem mitgebrachten Stemmeisen" bewerkstelligten Einbruch (UA S. 6) näher zu erörtern. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß sich die Angeklagten zur Begehung aller festgestellten Straftaten erst von Fall zu Fall entschlossen haben (UA S. 13); hiernach ist die Strafkammer ersichtlich auch bei dem Werkzeugdiebstahl vom Fehlen eines den Einbruch in den Kiosk umfassenden Gesanmtvorsatzes ausgegangen. Damit ist die Annahme selbständiger Taten in den genannten Fällen rechtsfehlerfrei begründet.

Im Fall I 7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt, ob die Angeklagten etwa freiwillig vom Diebstahlsversuch zurückgetreten sind. Auch hierin kann jedoch nach Sachlage ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. Nach den Feststellungen gaben die Angeklagten ihr Vorhaben, den Metzger zu bestehlen, deshalb auf, weil sie bei der Durchsicht seines Geldbeutels feststellen mußten, daß dieser nicht wie erwartet Geldscheine enthielt, sondern nur ca. 12,- DM Kleingeld (UA S. 8). Von einem Aufgeben des auf eine größere Beute gerichteten Tatplans aus freien Stücken kann somit keine Rede sein; daran kann der Verzicht auf das vorgefundene Kleingeld nichts ändern, und zwar selbst dann nicht, wenn die Angeklagten ihrem Opfer diesen geringfügigen, ihren Erwartungen nicht entsprechenden Geldbetrag aus der plötzlich erwachten Erkenntnis belassen hätten, daß es sich bei ihm um einen Menschen handelte, der sich in ähnlicher wirtschaftlicher Lage wie sie selbst befinde.

Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, daß die Strafkammer dem Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage (UA S. 16) den straferschwerenden Vorwurf hartnäckigen Rechtsbruchs (UA S. 17) und dreiste Vorgehens (UA S. 21) entgegenhält.

Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Kuhn