Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 02.03.1976 – 5 StR 426/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 426/76 SF: 76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Peter DD aus pe, geboren am BB 955 in 1 (Ostfriesland),
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts a. 5.August 1976 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren in Jen Fällen II C 1, 2 und 3 des Urteils des Landgerichts Hannover vom 2.März 1976 wird ringestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im Strafau:spruch mit den betreffenden Feststellungen au’gehoben.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwilt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Wie nicht nur aus dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses (vgl. Bl. 33 ff d.A. 3 Ds 48/73 Jug), sondern auch aus dem Sitzungsprotokoll (Bd.III B1.92 d.A. 31 a 14/75) hervorgeht, ist in der verbundenen Sache 3 Ns 48/73 das Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Es besteht insoweit ein Prozeßhindernis, das vom Revisionsgericht von
Amts wegen zu beachten ist. Es führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte aus der genannten verbundenen Sache in den Fällen IIC1-3 des Urteils (UA S.6-7) verurteilt ist. Die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ändert daran nichts.
Die Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, ohne
daß es noch auf die sachlich-rechtlichen Einwände der
Revision ankommt."
Dem tritt der Senat bei.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann