Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 18.02.1976 – 2 StR 462/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 462/75 URTEIL 422%
in der Strafsache
gegen
Henriette Z ummEEEER geborene Js aus MG, geboren am EEEEEED 1952 in Da,
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt eEse> aus FERNEN als Verteidiger der Angeklagten,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last, in den Jahren 1971 und 1972 als Buchhalterin in der Stadtkasse Meckenheim in sechs Fällen insgesamt 13.000 DM veruntreut zu haben. Die Unregelmäßigkeiten wurden jeweils durch mehrfache Falschbuchungen verdeckt.
Die Angeklagte bestreitet, sich die fehlenden Gelder verschafft zu haben. Die Strafkammer hat sie freigesprochen, Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Beweiswürdigung ist rechtlich zu beanstanden.
Die Strafkammer räumt die zahlreichen schwerwiegenden Verdachtsgründe jeweils abschließend mit folgenden und ähnlichen Wendungen aus: Ein zwingender Schluß auf die Täterschaft sei hieraus nicht zu ziehen ... ; es sei nicht völlig ausgeschlossen ... ; die Kammer halte es für denkbar - wenn auch nicht für sehr wahrscheinlich -, daß ... . Solche Erwägungen begründen den Verdacht, daß die Strafkammer angenommen hat, nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Das wäre rechtsirrig (BGHSt 10, 208, 211).
Vor allem aber fehlt eine zusammenfassende Würdigung aller beweiserheblichen Umstände. Die Strafkamnmer hat ersichtlich nicht bedacht, daß solche Umstände zwar bei iso-
lierter Betrachtung zur Verurteilung nicht auszureichen brauchen, jedoch in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung des Gerichts von der Schuld eines Angeklagten führen können,
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Auch wenn eine andere Person echte Auftragsdurchschriften nachträglich beseitigt haben sollte (Bi. 10 UA), müßten die Originalbelege bei der Bank eingegangen sein und dort zu Buchungen geführt haben.
Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer