Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 18.12.1975 – 4 StR 643/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
C
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 643/75 URTEIL 19.18.75
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Albert Artur MB aus WERE» geboren am EEE :945 in ve
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Juli 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Sitzung
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Den Hilfsbeweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Entgegen der Darstellung der Revision ist im Urteil nirgends davon die Rede, daß der "pistolenschußartige Knall" Ri Niederstürzen vorausgegangen sei. Sowohl in seinem schriftlichen wie in seinem mündlichen Gutachten ist der vernommene Sachverständige davon ausgegangen, daß Roth's tödliche Schädelverletzung "durch Aufschlagen auf eine harte «+... breitflächige Unterlage", und zwar durch einen "Aufprall mit großer Wucht" entstanden sei, wobei als mögliche Aufschlagfläche ausdrücklich der Bürgersteig vom Sachverständigen genannt wurde. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Weise der Angeklagte auf Rilvor dessen Niederstürzen "eingewirkt" hat, hat das Landgericht außer den Bekundungen des Sachverständigen auch die Angaben der Zeugin WB sowie die nach der Tat vom Angeklagten in der Bar abgegebene Erklärung, er habe "draußen möglicherweise einen zu hart angefaßt", berücksichtigen können und berücksichtigt.
2. Sachlichrechtlich wird die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte durch eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig den Tod des Ri verursacht hat,
durch die Urteilsfeststellungen getragen. Das Landgericht konnte zwar nicht alle Einzelheiten des Tatgeschehens aufklären. Die getroffenen Feststellungen sind aber widerspruchsfrei und lassen weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen.
Auch die Strafzumessung ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
Schmidt Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich