Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 03.12.1975 – 2 StR 554/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 554 URTEIL Ing, 75
in der Strafsache
gegen
den Getränkegroßhändler Erich Bernhard Heinrich S EB
aus NED Xrs. HD, geboren an EEE 1942 in U }
wegen Vergewaltigung
‚TE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagtnwird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewealtigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet mit Erfolg, daß das Landgericht den Antragdes Verteidigers auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der siebzehnjährigen Zeugin KB nit Rücksicht auf seine eigene Sachkunde abgelehnt hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, daß der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich keiner sachverständigen Hilfe bedarf. Das gilt im allgemeinen auch dann, wenn der Zeuge im Jugendalter steht und über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagt (BGHSt 3, 52). Liegen jedoch Umstände vor, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit: eines Zeugen besondere Sachkunde erforderlich erscheinen lassen, dann stellt sich dem Tatrichter die Frage, ob seine eigene Sachkunde ausreicht oder ob er sich die erforderliche Sachkunde durch einen Sachverständigen verschaffen lassen muß (BGHSt 23, 8, 12). Hält er in solchen Ausnahmefällen die eigene Sachkunde für ausreichend, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob er sie mit Recht beanspruchen darf (BGHSt 12, 18).
Im Falle der Zeugin KB war vom Landgericht zunächst mit dem Eröffnungsbeschluß die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens angeordnet worden. Nachdem die Vorbereitung der Begutachtung aus äußeren Gründen gescheitert war, sah die Strafkammer von der Zuziehung eines Sachverständigen überhaupt ab, Sie hat das in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, daß die vorsorgliche Anordnung
der Begutachtung mit Rücksicht auf Behauptungen des Angeklagten über seine Gespräche mit dem Vater der Zeugin und den Eltern ihres damaligen Freundes geschehen sei, weil sich im Falle der Richtigkeit dieser Behauptungen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergeben konnten, Nachdem diese Behauptungen sich nicht bestätigt hätten, habe sich auch die Zuziehung des Gutachters erübrigt.
Diese Ausführungen lassen es im Zusammenhang mit den weiteren Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer einen weiteren für die Frage der Glaubwürdig-- keit beachtlichen Umstand gesehen und berücksichtigt hat, dessen Bewertung gleichfalls eine nicht ohne weiteres. vorauszusetzende Sachkunde erfordert. Die Zeugin Kg hat die Erlebnisse, die sie in der Nacht vom 5. auf. 6. August 1974 mit dem Angeklagten hatte, nicht erst in Zuge des Strafverfahrens geschildert, sondern bei einer gleichbleibenden Darstellung schon vorher ganz kurz nach. ihrem Zusammensein mit dem Angeklagten ihrem damaligen Freund WB mitgeteilt. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung des Geschehens hätte deshalb auch der besondere seelische Zustand beachtet werden müs-. sen, in dem sie sich um die Zeit des Tatvorgangs und kurz. danach befand. In den Urteilsgründen ist hierzu gesagt, : daß die damals erst sechzehn Jahre alte Zeugin sich am Abend des 5. August nach Unstimmigkeiten und Beschimpfungen durch dessen Bruder von ihrem Freund VER getrennt hatte und von einer depressiven Stimmung beherrscht wurde, die bis zur Betätigung von Selbstmordabsichten ging. Von‘
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dem Angeklagten und seiner Ehefrau wurde sie in diesem Zustand angetroffen. Für die Verworrenheit ihrer Stinmungslage ist es auch bezeichnend, daß sie zunächst bei den Eheleuten Sg für die Nacht Unterkunft suchte
und dann doch wieder sogleich nach Hersfeld zurückgebracht werden wollte. Es ließe sich immerhin vorstellen, daß sie ihren Freund WO dann noch bei Nacht mit dem Ziel aufsuchte, bei ihm durch ihre Erzählung Mitleid und Schuldgefühle zu wecken und daß sie sich hernach von ihrer vielleicht teilweise unzutreffenden Erzählung nicht mehr distanzieren mochte,
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die gekennzeichnete Bewußtseinslage der Zeugin
bei ihrer ersten Schilderung des Geschehens gegenüber einer dritten Person im Rahmen der Beurteilung ihrer Glaub-
würdigkeit mit in Betracht gezogen hat.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Bei einer neuen Entscheidung über die Aberkennung der Fahrerlaubnis wird BGHSt 22, 328 zu beachten sein.
Schumacher willms Müller Baumgarten Buddenberg