Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 14.11.1975 – 2 StR 275/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 275/73 URTEIL NT
in der Strafsache
gegen 1. den Architekten Rolf BD EEE zus AGB, geboren am. EEE 1951 in Bei,
2. den Maurer Robert Sch wm aus CHE, z<- boren am a EB 1932 in Ve.
3. den Bauunternehmer Ernst H HD aus AM, geboren am MB. 1935 in How,
wegen fahrlässiger Brandstiftung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 14. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
28. Februar 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu Geldstrafen verurteilt, Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
1. Nur der Angeklagte BB vemängelt das Verfahren.
Soweit seine Aufklärungsrügen davon ausgehen, daß das Urteil ihm unrichtige Auswahl der Bauunternehmer zur Last lege, sind sie gegenstandslos, weil ihm ein solcher Vorwurf nicht gemacht wird. Zwar sagt das Urteil einmal, dem Angeklagten BEE sei es gleichgültig gewesen, wer die Schweißarbeiten ausführte. Wie sich jedoch zweifelsfrei aus dem Zusammenhang ergibt, wirft die Strafkammer ihm damit vor, er habe seine Pflichten als örtlicher Bauleiter dadurch verletzt, daß er die Durchführung der gefährlichen Schweißarbeiten durch unausgebildete und unerfahrene Kräfte zugelassen habe. Zu einer solchen Feststellung bedurfte es keines Sachverständigen. |
Dasselbe gilt für die Festtellung, daß der Brand bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt verhindert worden wäre. Zwar können Glimmbrände oft längere Zeit für das Auge unerkannt bleiben. Mit Recht führt die Strafkanmer jedoch aus, daß die erhitzten Stellen und ihre gefährdete Umgebung nach Beendigung der Arbeit so lange beobachtet werden müssen, bis an ihnen eine Übertemperatur nicht mehr wahrgenommen werden kann. Daß aber der Glimmbrand der Fachwerkbalken die Umgebung merklich erwärmt haben muß, liegt auf der Hand. Die Beiziehung eines Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme drängte sich deshalb nicht auf.
Auch die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung keinen Anlaß zu einem entsprechenden Beweisamtrag gesehen,
2. Teils greifen die Ausführungen zu den Sachrügen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig an, teils gehen sie von Sachverhalten aus, die zu den festgestellten Vorgängen in widerspruch stehen, Die Urteilsausführungen ergeben einwandfrei, daß jeder Angeklagte seine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch den Brand fahrlässig mitverursacht hat. Das gilt auch für den Angeklagten Sch, wenn auch sein Verschulden geringer als das der anderen An- ' geklagten war. Es bestand darin, daß er sich nicht - durch Besichtigung oder Befragung - Gewißheit über den Umfang der von dem Mitangeklagten KB verbotswidrig durchgeführten Schweißarbeiten verschaffte,
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern, Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Schauenburg