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BGH Urteil vom 13.11.1975 – 4 StR 553/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 553/75 | URTEIL Ba IS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Meinhardet MB zus Eu.

geboren am ME 1953 ir SCHE ‚

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

be

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof

Mayr Dr.Dr.Spiegel Hürxthal

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter, Bundesanwältin EB in der Verhandlung, Regierungsdirektor a bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Rüdiger EB aus ru

als Verteidiger,

Justizangesteilter in der Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung

als Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1975 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Raubes, des Diebstahls in einem schweren

Fall (Laubenkolonie 1 EEE ) und des

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Diebstahls in drei einfachen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis erfolglos.

I. Die Aufklärungsrüge geht fehl. Zwar hat der Zeuge Me - übrigens als einziger von allen Beteiligten - den Klaus EB im Ermittlungsverfahren wiederholt als Mittäter des Raubüberfalls in der BoiElB Straße {Fall II 1 der Urteilsgründe)bezeichnet (Bd. I Bl. 12, 113 d.A.) und ihn auch in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 1975 in der Weise erwähnt, daß sie, die Beteiligten, ihn und einen weiteren Mann auf dem Wege zum späteren Tatort getroffen hätten (Bd. I Bl. 98 d.A.). Das bedeutet jedoch vorliegend nicht, daß Klaus BEE auch tatsächlich

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etwas Wesentliches über den Überfall und eine eventuelle Beteiligung des Angeklagten aussagen kann. Die Strafkammer hat nach der Vernehmung des Zeugen Mei die Hauptverhandlung auf den 16. Mai 1975 vertagt, um noch weitere Zeugen zu vernehmen, BE wird dabei nicht erwähnt. Das spricht eindeutig dafür, daß sie von ihm keine wesentliche Aussage erwartet hat. Selbst der Verteidiger hat weder an diesem noch an dem neuen Verhandlungstag auf die Vernehmung jo 3 | gedrängt und damit gezeigt, daß auch er sich nichts von dieser Vernehmung versprach. Unter solchen besonderen Umständen hätte die Revision im einzelnen darlegen müssen, weshalb sich gerade dem Gericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen (BGHSt 3, 169).

II. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in sei-

nem Antragsschreiben vom 26. September 1975 zutreffend dargelegt. Ergänzend ist lediglich folgendes zu vermerken:

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den aus einem Schuppen der Kohlenhandlung in der R@Bstraße in EB entwendeten zwei Kanistern Motoröl (Fall II 4 der Urteilsgründe) um geringwertige Sachen im Sinne von § 248 a StGB handelt. Der für einen solchen Fall erforderliche Strafantrag ist von der geschädigten Firma CHE orinungsmäßig gestellt (Bl. 104 d.A.).

Auch die wachprüfung des Strafausspruchs läßt, jedenfalls im Ergebnis, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

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Allerdings wird im Falle des Benzindiebstahls (II 2 der Urteilsgründe) die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen. Die Strafkammer hat übersehen, daß sich diese Tat auf eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB bezieht. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben hierzu zutref-

. fend ausgeführt:

"Da die Täter nur beschlossen hatten, aus einem Fahrzeug mittels eines mitgeführten Schlauches Benzin abzusaugen, um ihre Fahrt fortsetzen zu können und demgemäß nach Abschlagen der Verschlußkappe Benzin, das sie zunächst in einen Eimer und sodann in den Tank ihres Wagens füllten, aus dem Tank eines abgestellten Fahrzeuges absaugten (UA S. 5), ist angesichts der entnommenen Benzinmenge, deren Wert nicht mehr als der Inhalt eines vollen Tanks betragen haben kann, die Annahme eines besonders schweren Falles nicht gerechtfertigt."

Der Generalbundesanwalt hat außerdem die Erklärung abgegeben, daß er wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halte (§ 248 a StGB).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend richtig gestellt.

Damit durfte die Strafkammer aus diesem Grunde bei der weiteren Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht von einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten ausgehen. Indessen ist der Angeklagte gleichwohl im Ergebnis nicht beschwert; denn

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die Strafkammer hat unberücksichtigt gelassen, daß

bei ihm die Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB vorliegen und sie deshalb in allen Fällen von einer Mindestfreiheitsstrafe von sogar sechs Monaten ausgehen mußte. Nach Bl. 3 der Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am 11. August 1971 vom Jugendschöffengericht Essen wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung und ausserdem von demselben Gericht am 8. März 1972 u.a. erneut wegen (schweren) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fortgesetzten Versuchs des Diebstahls in einem schweren Fall unter Einbeziehung der Vorverurteilung zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß zwei Jahre, Höchstmaß vier Jahre) verurteilt worden. Nach Lage der Sache sind die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten mindestens zu einem Teil nach der ersten Verurteilung begangen worden. Da der Angeklagte erst am 7. September 1973 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist, hatte er wegen seiner früheren Taten jedenfalls mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt, bevor er die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging. Nach dem Urteilszusammenhang ist ihm schließlich auch im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen.

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Auch sonst läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat in der Hauptverhand-

lung vor dem Senat ebenfalls die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.

Schmidt Mayr Spiegel

Hürxthal Knoblich