Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 29.10.1975 – 2 StR 423/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 423/75 URTEIL 2140.
in der Strafsache
gegen
den Zahnarzt Dr. Simon W sup aus VEREEEED, sort geboren am EEE 13:2,
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der. Sitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WE zu: REED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte führte am 31. August 1972 bei der damals achtjährigen Ulrike Dip eine Zahnextraktion durch. Dabei verwendete er zur Schmerzbetäubung das Analgetikum Tri-Thyrvonin. Die Anwendung dieses Mittels bewirkte bei dem Mädchen einen Kreislaufstillstand, der nach wenigen Minuten zum Tod führte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei kann die Verfahrensrüge unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Die Strafkammer geht auf Grund von Sachverständigengutachten davon aus, daß im Falle des Kindes Ulrike Du die Anwendung des Analgetikums Tri-Thyrvonin wegen seiner Gefährlichkeit gegen die Regeln der ärztlichen Kunst auf dem Gebiet der Anästhesie verstieß. Diese objektive Verletzung der Sorgfaltspflicht sei jedoch dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, weil es an den subjektiven Merkmalen der Fahrlässigkeit fehle.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre Ansicht begründet, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie geben Grund zu der Annahme, daß die Kammer bei ihren Erwägungen erhebliche Tatsachen außer acht gelassen oder nicht genügend berücksichtigt hat und insgesamt zu geringe Anforderungen an die zahnärztlichen Pflichten des Angeklagten stellt.
4, So fehlt im Urteil von vornherein die Feststellung, ob der Angeklagte das Kind selbst untersucht und eine
eigene zahnärztliche Diagnose gestellt hat, bevor er
mit der eigentlichen Behandlung begann. Die Schilderung, die ihm seine - in der Praxis als Zahnärztin mitarbeitende - Tochter von dem vorangegangenen Verhalten des Kindes gegeben hatte, konnte eine solche Diagnose nicht ersetzen. Offen bleibt zudem, ob die Zeugin Dr. Wen ihrem Vater wenigstens ihre Diagnose mitgeteilt hat,
die sie immerhin veranlaßt hatte, dem Vater Ulrikes nach einer Röntgenaufnahme vorzuschlagen, die Extraktion des im Wurzelabschnitt vereiterten Zahnes in einer zahnärztlichen Klinik vornehmen zu lassen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, daß der Angeklagte mit dem Eingriff begonnen hat, ohne sich selbst ein abschlie-Bendes Bild von der Art der Zahnerkrankung des Kindes gemacht zu haben.
2. Die Strafkammer meint, die schwerwiegenden Folgen der Anwendung des Analgetikums seien für den Angeklagten im Falle des Kindes Ulrike Dog aus mehreren Gründen nicht vorhersehbar gewesen: Er habe das Mittel an sich selbst und an seiner Tochter erprobt und seit dem Jahre 1963 in mindestens hundert, wahrscheinlich erheblich mehr Behandlungen sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern "problemlos" angewendet; nach dem Inhalt des zu dem Medikament gehörenden Beipackzettels handle es sich bei dem Mittel um ein insgesamt harmloses Analgetikum mit geringer Giftigkeit; seit den fünfziger Jahren seien auf dem Gebiet der zahnärztlichen Literatur, wie sie dem Angeklagten als praktizierendem Zahnarzt zugänglich sei, keine Publikationen mehr erschienen, die auf die Gefährlichkeit des Trichloräthylen hingewiesen hätten; schließlich habe
der Fachanästhesist Dr. SB den Angeklagten etwa ein halbes Jahr vor dem 31. August 1972 nach einer Unterhaltung mitgeteilt, er halte das Mittel für unbedenklich und sei der Auffassung, der Angeklagte könne es weiterhin - wie geschildert - anwenden.
Der Senat kann sich der Ansicht der Strafkammer zumindest in dieser Allgemeinheit nicht anschließen.
a) Die ohne nachteilige Folgen verlaufene Anwendung des Mittels in zahlreichen anderen Fällen entband den Angeklagten nicht von seiner Pflicht, in jedem weiteren Ein zelfall die Eignung des Mittels für den betreffenden Patienten zu prüfen. Medikamente können bei verschiedenen Patienten je nach deren körperlicher oder auch seelischer Verfassung anders wirken. Will deshalb der Arzt ein Medikament anwenden, das - wie hier das Analgetikum - besonders stark auf die körperlichen Funktionen einwirkt, so muß er sich zunächst ein Bild vom Allgemeinzustand des Patienten machen und prüfen, ob die Anwendung des Medikaments aus ärztlicher Sicht angezeigt und zu verantworten ist. Daß
dies der Angeklagte hier getan hat, kann, wie oben schon ausgeführt, dem Urteil nicht entnommen werden. Zu einer solchen Untersuchung bestand bei Ulrike DB un so mehr Anlaß, als sich das Kind nicht wie ein normaler Patient verhielt: Die Zahnärztin Dr. WB hatte schon etwa 20 Minuten lang versucht, "das heftig schreiende und sich heftig wehrende Mädchen zu beruhigen"; "nur mit großer Mühe gelang es", eine Röntgenaufnahme zu machen; der Vater hatte seinem Kind mehrere Ohrfeigen gegeben, weil es so schrie; schließlich hielten zwei zahnärztliche Helferinnen das Kind fest. Alle diese Umstände deuten auf einen so ungewöhnli-
chen Erregungszustand des Kindes hin, daß die Prüfung,
ob aus allgemeiner ärztlicher Sicht die Behandlung überhaupt noch und dann mit den vom Angeklagten gewählten Mitteln fortgesetzt werden durfte, nicht entbehrlich ist, Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch der Inhalt des Beipackzettels das angewendete Medikament Tri-Thyrvonin nicht als schlechthin harmlos auswies, sondern im Gegenteil eine "unberechenbare Empfindlichkeit des Patienten", mithin gefährliche Nebenwirkungen nicht ausschloß (UA S. 7). In diesem Zusammenhang kann im übrigen auch von Bedeutung sein, daß zwei Zahnärzte die Behandlung des Kindes abgelehnt hatten, bevor es in die Praxis des Angeklagten kam (UA S. 5); dem Urteil ist weder zu entnehmen, welche Gründe die Zahnärzte zu ihrer ablehnenden Haltung veranlaßt hatten, noch ob der Angeklagte hiervon wußte.
b) Mit Recht weist die Revision des weiteren darauf hin, daß der Inhalt des Beipackzettels den Angeklagten nur dann von der Pflicht entband, sich auch aus anderen Quellen über die Auswirkungen des Medikaments zu unterrichten, wenn der Zettel selbst alle wesentlichen medizinischen Fragen erschöpfend behandelte. Auch hierüber geben die Urteilsausführungen keinen Aufschluß.
c) Der Angeklagte wird auch nicht ohne weiteres dadurch entlastet, daß seit den fünfziger Jahren "auf dem Gebiet der zahnärztlichen Literatur, wie sie dem Angeklagten als praktizierenden Zahnarzt zugänglich ist", keine Publikation mehr über die Gefährlichkeit von Trichloräthylen erschienen ist. Der Angeklagte nahm, wie sich aus der Anwendung des Analgetikums ergibt, in seiner Praxis auch
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anästhesistische Aufgaben wahr. Wenn er dies aber tat, durfte er sich entgegen der von der Strafkammer auf S. 12 UA vertretenen Ansicht nicht auf das Studium der ihm
"als Zahnarzt allgemein zugänglichen Fachzeitschriften" beschränken, sondern mußte er sich, etwa durch das Studium spezieller Fachliteratur, auch auf dem Gebiet der Anästhesie die notwendigen Kenntnisse aneignen und erhalten. Hierzu bestand für ihn um so mehr Anlaß, als nach "allgemein verbreiteter", also auch dem Angeklagten ohne weiteres zugänglicher Ansicht "in zahnärztlichen Praxen keine Anästhesien ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten durchgeführt werden sollen " (UA S. 10, vgl. UA S. 4 und 9).
d) Die Einholung der Auskunft des Fachanästhesisten Dr. SB konnte die erforderliche umfassende Unterrichtung des Angeklagten nicht ersetzen. Es handelte sich dabei, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, um eine nur allgemein gehaltene Meinungsäußerung, die die speziellen mit der Anwendung des Analgetikums zusammenhängenden Fragen nicht berührte und den Angeklagten nicht vondr Pflicht entbinden konnte, die Eignung des Mittels im jeweils konkreten Einzelfall in eigener Verantwortung zu prüfen.
3. Mit den aufgeworfenen Fragen hat sich die Strafkammer weder im einzelnen noch in der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände erschöpfend auseinandergesetzt. Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils zwingt. Damit ist auch die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt.
Schumacher Willms Müller
Meyer Buddenberg