Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 23.10.1975 – 4 StR 425/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 425/75 URTEIL IR DE

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Horst D up zus VEEB-CE, geboren am GE 1940 in SCHEN,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

3. Is

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof

Mayr

Dr.,Dr.Spiegel

Hürxthal

Salger

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung

als Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1, April 1975 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 21 StvVG, 88 315 c I1aund 2a, III A und 2, 315 b 13, III, 315 III Nr. 2, 52, 53 StGB) schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme von Tatmehrheit im Fall I, 2 begegnet bei den vorliegenden Feststellungen keinen Bedenken. Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen,

Schmidt Mayr Spiegel

Richter am BGH Hürxthal ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert, Schmidt Salger