Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 23.10.1975 – 4 StR 425/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 425/75 URTEIL IR DE
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Horst D up zus VEEB-CE, geboren am GE 1940 in SCHEN,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
3. Is
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof
Mayr
Dr.,Dr.Spiegel
Hürxthal
Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung
als Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1, April 1975 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 21 StvVG, 88 315 c I1aund 2a, III A und 2, 315 b 13, III, 315 III Nr. 2, 52, 53 StGB) schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme von Tatmehrheit im Fall I, 2 begegnet bei den vorliegenden Feststellungen keinen Bedenken. Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen,
Schmidt Mayr Spiegel
Richter am BGH Hürxthal ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert, Schmidt Salger