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BGH Urteil vom 22.10.1975 – 2 StR 448/75

2. Strafsenat

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006

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 448/75 URTEIL nr

in der Strafsache

gegen

den Industrie-Kaufmann Karl-Heinz BB aus [sum

dort geboren am EEE 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung u.a.

7]

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EEE =: EEE als Verteidiger,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und einem vorsätzlichen Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b BWaffG 1972 verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte verübte einen bewaffneten Überfall auf eine Bank. Er zwang den Kassierer, ihm 6.985,-- DM auszuhändigen. Auf der Flucht veranlaßte er mit vorgehaltener Pistole einen Taxifahrer, ihn mitzunehmen. Er gab einen Schuß ab, der den Taxifahrer leicht verletzte. Die Strafkammer hat unter Berufung auf ein psychiatrisches Gutachten angenommen, daß der Angeklagte nicht zur Erlangung eines Vermögensvorteils, sondern nur in der Absicht gehandelt hat, "sich durch die Tat zu beweisen, um seine Versagenserlebnisse damit kompensieren zu können". Sie verurteilte ihn wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 b BWaffG 1972 und wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 53 Abs. 3 Nr. 7, 59 BWaffG 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Sie hat Erfolg.

Der Erpresser handelt auch dann in Bereicherungsabsicht, wenn eine Bereicherung nicht der ausschließliche Zweck der Tat ist (ständige Rechtsprechung z.B. BGHSt 16, 1, 3 ff). Das trifft selbst dann zu, wenn der erstrebte

-uL-

Vermögensvorteil dem Täter nur als Mittel zu einem weiteren Erfolg wichtig ist (BGH aa0). Es wäre somit ausreichend, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, das Erlangen der Beute als Mittel zur Erreichung seines eigentlichen Ziels zu benutzen, nämlich mit der Ausführung einer "meisterhaften" räuberischen Erpressung - zu der ja auch die Verschaffung des Vermögensvorteils gehört - sein Selbst. gefühl zu erhöhen. Diese Möglichkeit lag hier um so näher, als der Angeklagte keineswegs behauptet hat, er habe das erbeutete Geld auf irgendeine Weise zurückgeben wollen.

Das hat die Strafkammer übersehen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß durch den Entschluß, mehrere Straftaten nacheinander zu

begehen, noch keine natürliche Handlungseinheit begründet wirt,

Schumacher Willms Kirchhof Meyer Buddenberg