Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 07.10.1975 – 1 StR 393/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 396/75 URTEIL Mm 35
in der Strafsache
gegen
Gen Kellner Uve De aus “EB, zeboren am 6. April 1945 in U Kreis CE,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1975 an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter we als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 1974 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der
dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. von der Anklage der Entführung gegen den Willen der Entführten, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Freiheitsberaubung und in weiterer Tateinheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Verbrechen der Notzucht, davon in einem Falle in mittelbarer Täterschaft verwirklicht, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Revision ist wirksam auf den in den Urteilsgründen unter I 1 abgehandelten Freispruch im Fall Anna WEB beschränkt. Die Revisionsbegründung läßt auch erkennen, daß die Beschwerdeführerin sich nicht gegen den Freispruch von der Anklage wegen tatmehrheitlich begangener Kuppelei wendet.
II. Im Fall I 1 lag dem Angeklagten zur Last, er habe die Zeugin Anna WWW durch Täuschung in ein Zimmer eines Türkenwohnheimes gelockt und sie dort mit Drohungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ein Entkommen des Opfers habe er verhindert. Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Drohungen habe er das Mädchen dann noch zum Geschlechtsverkehr mit dem Türken Ibrahim cı@B genötigt. Dafür habe er von dem Türken Geld erhalten. Anschließend seien die Geschädigte, der Angeklagte und zwei Türken in eine Gaststätte gegangen. Von dort habe der Angeklagte die Zeugin WB abermals unter Vorwänden in
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dasselbe Haus, diesmal in die Wohnung des türkischen Hausmeisters, gelockt. Dort habe er wiederum mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr ausgeübt und sie gezwungen, auch mit dem Hausmeister geschlechtlich zu verkehren, Dafür habe der Hausmeister ihn bezahlt.
III. 1. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte die Zeugin WB in ein Zimmer des Türkenwohnheims verbrachte und daß es dort zunächst zwischen ihr und dem Angeklagten und sodann zwischen ihr und einem Türken zum Geschlechtsverkehr kam. Nach Rückkehr von der Gaststätte verkehrte die Zeugin in der Wohnung des Hausmeisters des Türkenwohnheims geschlechtlich mit diesem und abermals mit dem Angeklagten. Das Landgericht hat sich jedoch nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, daß der Angeklagte die Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Zeugin erkannte und dennoch mit Gewalt und Drohungen gegen sie vorging.
Es hält die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, Anna Wo sei mit seinem Verhalten einverstanden gewesen, für nicht hinreichend widerlegt.
2. Die gegen diese Annahme gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Die Strafkammer stützt ihre Schlußfolgerung auf folgende Gesichtspunkte: Anna WE begab sich ohne weitere Erkundigungen und ohne Widerspruch durch das verwahrloste Türkenwohnheim in ein Zimmer im dritten Stock. Sie setzte sich dort mit Männern an einen Tisch und trank
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mit ihnen. Sie erklärte, sie wolle gehen, ließ sich
aber alsbald von diesem Vorhaben abbringen. Auf das Ansinnen des Angeklagten, geschlechtlich mit ihm zu verkehren, erwiderte sie lediglich: "Nein, ich habe
keine Lust und möchte nicht". Als sie sich plötzlich in dem Zimmer eingeschlossen sah, war ihre Reaktion gering. Sie rief weder um Hilfe, noch drohte sie mit einer Anzeige. Sie legte sich vielmehr ohne weiteres auf das Bett und zog sich selbst Strumpfhose und Slip aus. Von sich aus spreizte sie die Beine. Nach einiger Zeit konnte sie das Zimmer verlassen. Sie ging über den Flur zur Toilette, ohne einen der vor der Tür stehenden Türken um Hilfe zu bitten. Für die Meinung der Zeugin, sie werde von mehreren Türken vergewaltigt, wenn sie dem Angeklagten nicht zu Willen sei, ergab sich kein objektiver Anhaltspunkt, Die Begleitumstände des anschließenden Geschlechtsverkehrs mit dem Türken waren ähnlich (UA S, 10 bis 15).
In der Gaststätte, die Anna WE nach dem zweifachen Geschlechtsverkehr in Begleitung des Angeklagten und zweier Türken aufsuchte, bat sie niemanden um Hilfe oder um Verständigung der Polizei, obwohl der Angeklagte sie während eines Telefongesprächs vorübergehend allein ließ, Sie ging erneut mit in das Haus, in dem sie die sexuellen Erlebnisse gehabt hatte. In der Hausmeisterwohnung übte sie den Geschlechtsverkehr im Stehen und überdies Mundverkehr aus, Sie trank dort Kaffee und beteiligte sich am Fernsehen. Vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Hausmeister kam es zu einem Feilschen um ihre Zustimmung. Nach diesen Ereignissen
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ließ sie sich vom Angeklagten einige Stationen weit in der Straßenbahn und sodann zu Fuß nach Haus begleiten (UA S. 15 bis 16).
b) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch erwogen hat, die Durchführung des anschließenden Geschlechtsverkehrs der Zeugin mit einem Türken habe den Angeklagten in seiner Meinung von der Freiwilligkeit des Verhaltens der Zeugin festigen können (UA S. 14). Sie beanstandet die Zusatzerwägung, in die gleiche Richtung (Freiwilligkeit) habe die Tatsache weisen können, daß die Zeugin sich von dem Angeklagten in der Straßenbahn einige Stationen weit und dann zu Fuß habe heimbringen lassen (UA S. 16). Die Revision meint, diese Art der Begründung verstoße gegen Denkgesetze, denn der Angeklagte habe aus dem Verhalten des Opfers nach der Tat nicht die Erlaubnis für sein voraufgegangenes Verhalten herleiten können,
c) Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch den Sinn der beanstandeten Ausführungen. Dem Angeklagten war nicht nur der eigene Geschlechtsverkehr mit der Zeugin als Notzuchtsdelikt zur Last gelegt, sondern auch der angeblich erzwungene Geschlechtsverkehr des Türken Ci, an dem der Angeklagte als mittelbarer Täter mitgewirkt haben sollte. Auf diesen Vorwurf allein bezieht sich das Argument der möglichen Festigung der Meinung des Angeklagten, wie schon die Gliederung der Urteilsgründe erkennen 15äßt (UA S,. 14). Es besagt, daß die Umstände dieses zweiten Geschlechtsverkehrs geeignet waren, die schon vorher bestehende Ansicht des Angeklagten von der allgemeinen
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Freiwilligkeit des Verhaltens der Zeugin zu "festigen", d.h. zu bestätigen. Darauf kam es für den weiteren Anklagevorwurf, auch hinsichtlich der fortgesetzten Freiheitsberaubung, entscheidend an.
Die Darlegung, in die gleiche Richtung könne der gemeinsame Heimweg in der Straßenbahn und zu Fuß weisen, besagt lediglich, ein Mädchen, das mit Gewalt oder Drohungen zum Geschlechtsverkehr genötigt worden sei, lasse sich in aller Regel nach der Straftat nicht vom Vergewaltiger um Mitternacht über eine weite Strecke hin nach Hause begleiten. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
3. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil, soweit es der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, keinen Rechtsfehler erkennen. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich in einer im Revisionsverfahren nicht statthaften Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer und bleiben deshalb erfolglos.
Loesdau Mösl Woesner Zipfel Herdegen