Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 09.09.1975 – 5 StR 202/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4:19:75 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Küchenhilfe Gertrud FOEEEIES seborene Fa

aus HEBEN. dort geboren am GER 1959;

>, den Beifahrer Heinz-Dieter H o EEE » ohne feste Wohnung,

geboren am EEE 1947 in Ge EEE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung usa.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus Tamm als Verteidiger für die Angeklagte FEB,

Justizangestellte (u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten FE

und HE wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom .28.November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte FEW wegen Totschlags und den Angeklagten Fi wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu Jeweils vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

1. Das Schwurgericht sieht es als erwiesen an, daß beide Angeklagten den Tod ihres Sohnes Michael durch ihr Verhalten verursacht haben. Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht getragen. Darüber, ob Michael zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagten mit einem tödlichen Ausgang der von ihnen erkannten Krankheit rechneten, durch eine ärztliche Behandlung noch hätte gerettet werden können, enthält das Urteil, auch seinem Zusammenhang nach, nichts. Denn als Michael am 22.Januar 1973 in das Kinderkrankenhaus FO eingeliefert wurde, "handelte es sich um ein sterbendes Kind", bei dem am 23.Januar 1973 um 4.50 Uhr der Tod eingetreten ist (UA S.16). Lediglich bei der Angeklagten FREE hat das Schwurgericht mit dem Morgen des 21.Januar 1973 einen genauen Zeitpunkt festgestellt, zu dem sie mit der Möglichkeit rechnete, daß ihr Sohn sterben könnte (UA S.18). Bei einem so geringen Zeitabstand bis zu seinem Tod versteht es sich angesichts des Zustandes, in dem Michael sich zu dieser Zeit schon befand, nicht von selbst, daß er durch eine einen Tag zuvor einsetzende ärztliche Hilfe noch hätte gerettet werden können. Bei dem Angeklagten HERE hat das Schwurgericht nur festgestellt, ihm sei mehrere Tage vor dem Tod des Kindes bewußt geworden, daß es an den Folgen der unzureichenden Ernährung und Pflege schwer erkrankt sei (UA S.18). Feststellungen darüber, wann

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er damit gerechnet hat oder hätte rechnen müssen, daß die Erkrankung auch zum Tode führen könnte, fehlen.

2. Der gegen den Angeklagten HB ergsangene Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verletzung

der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) ist nicht von dem der fahrlässigen Tötung zu trennen. Er unterliegt deshalb ebenfalls der Aufhebung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann

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