Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 19.08.1975 – 1 StR 359/75

1. Strafsenat

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0069

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 359/75 URTEIL A. 77

in der Strafsache

gegen

den Rentner Stefan W er aus REED ‚

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel &ls beisitzende Richter, Bundesanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen

das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom 10. Dezember 1974 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

x

Gründe§

Entgegen der Anklage hat das Schwurgericht versuchten Totschlag verneint, weil dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei; auch eine vorsätzliche Körperverletzung hat es nicht angenommen, weil er - fahrlässig - angenommen habe, er befinde sich in einer Notwehrlage. Der Tatrichter hat den Angeklagten daher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

1. Das Schwurgericht hält für unwiderlegbar, daß. der Angeklagte den vermeintlichen Angreifer Kg nur in die Arme stechen wollte; es bejaht direkten Verletzungsvorsatz, hält aber Tötungsvorsatz nicht für gegeben. Allerdings ist hierbei nur von direktem Vorsatz die Rede ("Tötungsabsicht" UA S. 8, 9). Das Urteil erörtert nicht ausdrücklich, ob etwa der Angeklagte die Stiche mit bedingtem Tötungs vor satz ausführte. Dessen bedurfte es aber entgegen der Meinung der Revision im vorliegenden Fall nicht, |

Wenn ein Täter mit Verletzungsvorsatz Messerstiche gegen den Körper richtet und ihn trifft, so wird zwar im allgemeinen ausdrücklich zu erörtern sein, ob er etwa hierbei auch einen tödlichen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die - im Urteil eingehend dargeleste - Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, daß der Angeklagte körperlich in hohem Maße behindert war: Seine rechte Körperseite war völlig gelähmt, und auch die Beweglichkeit

u

seines linken Armes war nicht unbeträchtlich eingeschränkt (UA S. 2). Deshalb ist die Einlassung des Angeklagten, die das Schwurgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, dahin zu verstehen, daß er mit seinen Stichen auf die Arne Km zielte, sie aber

- vielleicht wegen seiner geringen Standfestigkeit - verfehlte und deshalb dessen Brust traf. So verstanden bot der Sachverhalt keinen Anlaß zur ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Senat kann auf Grund des Urteilszusammenhanges davon ausgehen, daß der Tatrichter diese Frage geprüft und verneint hat,

2. Aus den angeführten Gründen kann auch der weitere . Angriff der Revision nicht durchdringen, daß die "lebens- . gefährlichen Messerstiche" zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien; Ziel der Stiche waren - wie auch die Revision einräumt - die Arme des vermeintlichen Angreifers. Andere Mittel zur Abwehr des - wie der Angeklagte annahn, auf sein Leben gerichteten - Angriffs waren nach den Feststellungen nicht gegeben. Daß weitere hilfsbereite Personen in unmittelbarer Nähe standen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen; die Aufzählung der Zeugen am Beginn der Beweiswürdigung des Urteils (UA S, 8) sagt nichts darüber, wo diese sich während des Tatgeschehens aufhielten,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft,

Dr. Pfeiffer Loesdau Pikart Dr. Woesner Zipfel

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