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BGH Urteil vom 06.08.1975 – 2 StR 325/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 325/75 URTEIL ur?

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Siegfried G ] aus CE, sort geboren am EEE '952, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

ud

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

17. Februar 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen einer ‘ weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat keinen Erfolg.

a) Ob die Ablehnung der Vernehmung der Eheleute Alfred und Käthe CB rechtsfehlerhaft war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil würde hierauf nicht beruhen. Diese Zeugen waren ZU demselben Beweisthema benannt, für das der Angeklagte die Vernehmung seines Bruders Günther beantragt hatte. Aufgrund von dessen Angaben ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte am 3. August 1973 gegen 23,00 Uhr - von Berlin kommend - in Obersuhl eingetroffen ist, ferner daß er den Abend des 6. August sowie die Nacht zum 7, August am Sterbebett seines Großvaters verbracht hat und am Sonntag, dem 12. August 1973, wieder nach Berlin zurückgekehrt ist. Zu weitergehenden Bekundungen waren aber jene zwei anderen Zeugen nicht benannt.

b) Die Rüge, das Landgericht hätte gemäß § 24h Abs. > StPO die Schwester der Zeugin Ag laden und darüber vernehmen müssen, daß die Veranstaltungen, an denen diese

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Zeugin in Bebra teilgenommen habe, regelmÄßig montars und donnerstags stattgefunden hätten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß die Zeugin AB nur aus Anlaß dieser Veranstaltungen abends in Bebra gewesen ist. Vor allem ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht, daß die Strafkammer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Kenntnis von jener behaupteten Tatsache gehabt hat. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gedrängt, die Schwester der Zeugin Ay u vernehmen.

c) Die vom Beschwerdeführer unter I © der Revisionsbegründungsschrift angegebenen Gründe sind nicht solche, die die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin 2 als nicht ausreichend erscheinen lassen und die deshalb die Strafkammer zum Einholen elnes Sachverständigengutachtens zu dieser Frage hätten veranlassen müssen.

ad) Die Zeugin HB Hatte angegeben, der vom Angeklagten erzwungene Geschlechtsverkehr sei für sie schmerzhaft gewesen; es habe sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr gehandelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Aussage sei nicht glaubhaft, da von Dr. SB, ser Sie Zeugin noch am Tattag untersucht habe, keine äußeren Verletzungen, vor allem keine frischen Hymenverletzungen, festgestellt worden seien. Deshalb hätte das Attest von Dr. SB zun Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und dieser Arzt als sachverständiger Zeuge vernommen oder ein anderer Gynäkologe über die Unvereinbarkeit jener Zeugenaussagen mit dem Befund gehört und schließlich ein Sachverständigengutachten über die Zeugengeeignetheit und Glaubwürdigkeit der Zeugin eingeholt werden müssen.

Auch diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Der Angeklagte hat selbst nicht bestritten, mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptet lediglich, dies sei mit ihrem Einverständnis geschehen. Hiergegen spricht indes das Verhalten der Zeugin nach der Tat. Am folgenden Tag war sie "außerordentlich aufgeregt und weinte hemmungslos"; sie erstattete unverzüglich Strafanzeige. Als der Angeklagte ihr gegenübergestellt wurde, brach sie "in fassungsloses Weinen" aus und erlitt einen Schock, der sofortige ärztliche Behandlung notwendig machte. Die Zeugin mußte darauf 10 Tage lang stationär behandelt werden; nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. EB und der Überzeugung der Strafkammer wirkte sich der Schock selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch aus, Da mit dem ersten Geschlechtsverkehr nicht stets eine Verletzung des Hymens verbunden zu sein braucht und das. Empfinden von Schmerzen bei einem solchen Verkehr nicht voraussetzt, daß äußere Verletzungen eintreten, war die Strafkamner angesichts des erwähnten Verhaltens der Zeugin nicht gedrängt, die vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Beweise zu erheben. Hierzu bestand um so weniger Anlaß, als der Angeklagte in den beiden anderen vorausgegangenen Fällen (Ag und Cb ebenfalls den Geschlechtsverkehr erzwungen hatte. |

e) Ferner war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, im Fall OB die Braut und den Freund des Zeugen CHE von Amts wegen zu vernehmen, Vom Beschwerdeführer sind keine Umstände dargetan worden, die es ihr nahegelegt hätten, auch diese Zeugen zu hören. Da der Anreklagte selbst nicht ihre Vernehmung beantragt hat, be-

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stand für die Strafkammer kein Grund zu der Annahme, daß die beiden Zeugen abweichend von den Bekundungen des Zeugen CD aussagen würden, sie seien mit dem Angeklagten an den jeweiligen Samstagen länger als bis 24.00 Uhr zusammen gewesen.

f) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch keine Umstände hervorgetreten, die das Einholen eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ob hätten notwendig erscheinen lassen.

g) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten . Meyer