Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 22.07.1975 – 5 StR 403/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u ob 5 StR 403/75
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen den Zimmererlehrling Reiner K EB aus ıUiimiEB ,
geboren am Ü 1955 ir VEN ,
gesetzliche Vertreter: Eheleute Horst und Mariechen Ki aus L
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5.Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat nach. Anhörung des Generalbundesanwalts am 22.Juli 1975 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 12.März 1975 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision beanstandet mit Recht, daß den
in der Hauptverhandlung anwesenden Eltern des Jugendlichen Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. BGHSt 21,288). Daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, läßt sich hier nicht mit Sicherheit ausschließen, zumal die Eltern des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur 'informatorisch' gehört worden waren und
im übrigen keine Gelegenheit hatten, zu dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, wird das
mit der Sache neubeeßte Landgericht Gelegenheit haben, sich in der neuen Hauptverhandlung auch mit den sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision auseinanderzusetzen".
Dem tritt der Senat bei.
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