Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 22.07.1975 – 5 StR 391/75

5. Strafsenat

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S 7 StR 391/75 2132.75

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Forstarbeiter Günter K EB aus m ve: geboren am EB 933 in EEE ,

wegen versuchter räuterischer Erpressung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22.Juli 1975 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom

16.April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer

des Landgerichts Zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent-

scheiden hat.

Gründe§

Die Bundesanwaltschaft hat ausgeführt:

Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPpo greift durch.

Da der in der Hauptverhandlung erschienene Assessor Küppers weder amtlich bestellter Vertreter des verstorbenen Pflichtverteidigers noch Rechtsanwalt war und mithin für die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden durfte (§ 142, 140 Abs.1 Nr.1 StPO), konnte

er auch mit stillsohweigender Zustimmung des Gerichts und des Angeklagten den bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (vgl. auch BGH in NJW 67,165)."

Der Senat tritt dem bei

Sarstedt Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte