Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 08.07.1975 – 5 StR 257/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£stR 257/75 P17.75
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Gastwirt Heinz-Uve RER aus HE, dort geboren am EEE 1343, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Serviererin Bärbel RE zevorene IB aus
geboren am 1943 in PO Emm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 5.Strafsenant des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Juli 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof,Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE =: rum
als Verteidiger des Angeklagten Heinz-Uwe RM,
Rechtsanwältin en u au: Tu
als Verteidigerin der Angeklagten Bärbel RM,
Justizangestellte um
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Heinz-Uwe RB una Bärbel FÜ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15.0ktober 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Beide Revisionen dringen nicht durch.
l. Im Ergebnis erfolglos bleibt die Rüge des Angeklagten Heinz-Uwe RB, der Zeuge KHM Pl sei nicht vereidigt, ein Beschluß hierzu sei nicht gefaßt worden.
Das Schweigen des Protokolls beweist zwar, daß die Revisionsbehauptung zutrifft. Die angefochtene Entscheidung kann auf dem gerügten Mangel aber nicht beruhen.
Denn die Sitzungsniederschrift beweist weiter, daß "der am 16.9.1974 bereits vernommene 2. Zeuge Günther EB hereingerufen, erneut belehrt wurde" und daß nach seiner Vernehmung dieser Zeuge "und der wieder vorgerufene Zeuge RoMB nacheinander die Richtigkeit auch der heutigen Aussage unter Bezug auf ihren bereits in dieser Sache geleisteten Eid versicherten",
Der Zeuge selbst war demnach der Auffassung, er sei am 16.September 1974 bereits vereidigt worden. In dieser Überzeugung hat er seine frühere Aussage überprüft, ergänzt, gegebenenfalls berichtigt und Fragen beantwortet. Seine Bekundungen sind demnach von ihm selbst als eidliche angesehen worden mit allen hierdurch bedingten Besonderheiten. Zumal die anderen Verfahrensbeteiligten (auch die Verteidiger, wie ihr Schweigen beweist) ebenfalls der Meinung waren, der Zeuge stehe unter Eid, und weil für den KHM TG kein Vereidigungsverhot bestand, hat das Urteil diese Aussage im Ergebnis zu Recht als eidliche angesehen und behandelt.
Die angefochtene Entscheidung kann daher - wie der Senat ausnahmsweise feststellen konnte - durch den erwiesenen Mangel nicht beeinflußt sein.
2. Die anderen Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig erhoben - offensichtlich unbegründet und brauchen deshalb nicht näher behandelt zu werden.
3. Entsprechendes gilt für das jeweilige sachlichrechtliche
Einzelvorbringen.
4F
Lediglich auf folgendes sei eingegangen:
Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer Heinz-Uwe RE, im Urteil fehle eine sichere Feststellung darüber, daß der Angeklagte zur Verdeckung einer Straftat gehandelt habe; in den schriftlichen Entscheidungsgründen seien "Alternativfeststellungen hinsichtlich der Motivation getroffen" worden.
Diese Rüge wird dem Urteilsinhalt nicht gerecht. Danach wußte der Angeklagte rm zwar nicht, "wie Heil reagieren werde". Er rechnete jedoch mit einer Strafanzeige, "die für REM die Gefahr einer empfindlichen Freiheitsstrafe enthalten hätte" (UA S.66). Deshalb war "Ziel der Tötung, die Aufdeckung vorangegangenen strafbaren Verhaltens zu verhindern" (UA S.75 ; entsprechend auch: UA 8.69).
Daß der Beschwerdeführer außerdem noch die Rache des Opfers fürchtete, ist rechtlich ohne Einfluß. Die Absicht, durch die Tötung eine Entdeckung früherer Straftaten zu vermeiden, kann mit anderen Beweggründen zusammenfallen, die Verdeckungsabsicht braucht nicht einzige Triebfeder zu sein. Die Verurteilung wegen Mordes wird daher durch die Annahme des Schwurgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Beschwerdeführer Röhl habe mit beiden Möglichkeiten gerechnet und habe beide ihm drohenden Gefahren durch die Tötung ausschalten wollen,
Nr
-5-
4. Da auch die Nachprüfung auf die aligemeinen Sachrisen keine Rechtsmängel aufgedecit hat, waren die Revisionen zı verwerfen,.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte