Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 30.04.1975 – 2 StR 84/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 84/75 URTEIL IN. TE
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Karı RE aus vw, dort geboren am EB 1943, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
N
bar"
WFT Pau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ENEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär Em als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Mainz vom
10. Juli 1974 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen "Notzucht" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Vom Angeklagten war beantragt worden, den Ermittlunssrichter A darüber zu vernehmen, daß die Zeusin KB im Anschluß an ihre Vernehmung durch ihn auf Befragen des Angeklagten (damals noch: Beschuldigten) erklärt hat, sie wisse nicht mehr, ob sie nach der Tat, als sie sich von dem Beschuldigten verabschiedet habe, einen Termin zu einem Zusammentreffen am folgenden Tag mit ihm abgesprochen habe. Diesen Antrag hat die Strafkammer nit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne so behandelt werden, als wäre sie wahr.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, von der Strafkammer sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, daß die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vorzugehen habe. Ferner sei es unzulässig gewesen, die Zeugin trotz jener Wahrunterstellung für glaubwürdig zu erachten. Eine weitere Rechtsverletzung sieht er darin, das die Urteilsgründe "keine Feststellung hinsichtlich dieser unter Beweis gestellten Behauptung enthalten".
Die Rügen sind unbegründet. Durch die Wahrunterstellung wurde der Angeklagte nicht beschwert. Auch widersprechen die Urteilsfeststellungen und die sie begründende Beweiswürdigung nicht der als wahr unterstellten Tatsache. Das Beweisthema lautete lediglich dahin, das sich die Zeugin vor dem Ermitt-
lungsrichter in jenem Sinne geäußert hatte. Die Strafkammer
hat die Feststellung, daß sich die Zeugin mit einem Treffen am nächsten Tag einverstanden erklärt hat, nicht auf die als wahr unterstellte Äußerung der Zeugin vor dem Ermittlungsrichter, sondern auf deren Bekundungen in der Hauptverhandlung gestützt. Sie war nicht gehalten, aus der als wahr unter stellten Tatsache den vom Angeklagten gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin zu ziehen. Ein Rechtsfehler
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kann schließlich auch nicht darin erblickt werden, daß
sich das Landgerichl in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit dieser Tatsache auseinandergesetzt hat. Wie aus
S. 13,Abs. 2 Satz 2 UA folgt, hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung nicht übersehen, da. sich die von der Zeu-
gin in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen zum Teil
nicht mit ihren früheren Angaben deckten. Angesichts der schwerwiegenden gegen die Einlassung des Angeklagten sprechenden Gründe bedurfte es nicht noch einer besonderen Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil.
2. Die Strafkammer istin ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die Ausführungen des Facharztes für Orthopädie Dr. Ka bestärkt worden. Diesen hat sie als Sachverständigen gehört, weil der Angeklagte angegeben hatte, die Zeugin und er hätten nebeneinander im Auto gelegen; dabei habe sie ihn mit dem linken Arm um die Hüfte gefaßt, während sie in der rechten Hand eine Zigarette gehalten und geraucht habe. Von der Zeugin war dies bestritten worden. Sie hatte darauf hingewiesen, daß infolge ihrer Kinderlähmung der rechte Arm herunterhänge, sie ihn nicht heben und demgemäß nicht zum Mund führen könne. Das ist von dem Sachverständigen bestätigt worden. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe übersehen, daß es, da die Zeugin gelegen habe, eines Hebens ihres rechten Armes nicht bedurfte, wenn sich die Hand bereits vorher in Mundnähe befunden habe.
Dieses Vorbringen vermag ebenfalls den Bestand des Urteils nicht zu erschüttern. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Strafkamner bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens einen Umstand außer Betracht gelassen hat, dessen Berücksichtigung sich aufgedrängt hätte. Da nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen
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der rechte Oberarm der Zeugin völlig gelähmt ist und der Arm von ihr ohne fremde llilie nicht gehoben werden kann, lag die Möglichkeit, das sich die rechte Hand der Zeugin, nachdem diese sich hingelegt hatte, in Mundnähe befand, so fern, daß sich das Landgericht mit einer solchen Möglichkeit nicht im Urteil auseinanderzusetzen brauchte. Hierzu hatte es um so weniger Anlaß, als vom Angeklagten selbst nicht einmal behauptet worden ist, daß damals ein derartiger außergewöhnlicher Ausnahmefall vorgelegen hat.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher wWillms Müller
Baumgarten Meyer