Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 22.04.1975 – 1 StR 112/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 112/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schriftsetzer Josef BB , ohne festen Wohnsitz,
geboren am Ems 1955 in KANNE / Te. derzeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom 22. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WEB in der Verhandlung, Bundesanwalt ME bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus München als Verteidiger, Justizangestellter ee als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
am 23. April 1975 für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. August 1974 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-
klagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte dem Geschädigten, Johann KMe, der die Gaststätte Donisl am Marienplatz in München wegen eines Streits um einen Dirnenlohn von 10,- DM fluchtartig verlassen hatte, nachgeeilt, um "zu sehen, ob er nicht an dessen Geld herankomme". Er verfolgte Koi bis zum Isartorplatz; dort konnte er ihn einholen und ihm Geldbörse und Uhr wegnehmen, was KeE widerstandslos über sich ergehen ließ. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nicht geglaubt, daß es ihm ursprünglich nur auf die Wegnahme von 10,- DM angekommen wäre, hält aber seine Einlassung nicht für widerlegbar, er habe nicht von vornherein die Absicht gehabt, zur Erzielung einer größeren Beute Gewalt oder Drohungen anzuwenden; es käme häufig vor, daß Betrunkene unter Ausnutzung ihres Zustandes unterwegs bestohlen würden. Der Tatrichter hält es nur für erwiesen, daß der Angeklagte die Angst des Opfers dazu ausnutzte, ihm Geldbörse und Uhr wegzunehmen.
II. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Ob das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise die objektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes verneint hat, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Erwägungen, die die Strafkamner bewogen haben, vorsätzliches Handeln als nicht beweisbar anzusehen, rechtlich nicht angreifbar.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Pikart zipfel Herdegen