Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 15.04.1975 – 5 StR 21/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N54375 BUNDESGELICHTSHOGF

IM NAMEN 5E5 VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Kriminalhauptkommissar a.D. Heinz R MEINE aus KB, geboren am EEE 1914 in Dem,

wegen Mordes

N

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.April 1975, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt

Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Emm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ug aus Km

als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kiel vom 14,Juni 1974 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

= Von Rechts wegen -

Die Revision der Staaxsanweitschaft gegen das den Angeklagten vom Vorwurf de: liordes freisprechende Urteil des Schwurgerichts wird von dem Generalbundesanwalt aus folgenden Erwägungen nicht vertreten:

"Wie aus den Urteilsgriünden hervorgeht, hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tötungsart für vergleichsweise humaner gehalten hat, als eine Exekution durch Erschießen (UA 8.21). Von diesem, seinerseits rechtlich fehlerfrei festgestellten Ausgangspunkt her gesehen, waren die von der Revision vermißten Beweiserhebungen zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten. Die Aufklärungsrüge bleibt deshalb ohne Erfolg. Unter Berücksichtigung der festgeetellten inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat begegnet die Verneinung des Mordmerkmals der 'Grausamkeit' auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

Die Ansicht des Schwurgerichts, auch das Tatbestandsmerkmal der 'Heimtücke!' sei nicht feststellbar, hält der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand. Die Revision räumt selbst ein, daß die Verneinung der Heimtücke rechtlich vertretbar ist, wenn die fehlende Arglosigkeit der Opfer beim Betreten des Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser tatsächliche Ausgangspunkt des Schwurgerichts (UA 5.21) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er bot andererseits aber auch der von der Revision vermißten Wahlfeststellung zwischen den Mordmerkmalen der 'Heimtücke' und der 'Grausamkeit' keine Grundlage. Denn bei der festgestellten inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat bleibt zur Annahme einer grausamen Tötung auch dann kein Raum, wenn die Todesangst der Opfer bereits beim Einstieg in das Fahrzeug eingetreten ist. Im übrigen ist dem Urteil hinreichend zu entnehmen, daß das Schwurgericht, ohne den

- b-

hierfür maßgeblichen Rechtsbesriff zu verkennen, die inneren Voraussetzungen für eine bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht festzustellen

vermochte", Dem tritt der Senat bei,

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann