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BGH Urteil vom 10.04.1975 – 4 StR 68/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 68/73 | URTEIL 73

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Rainer P EB zu: zum, geboren am EEE 19.5 ir rem,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter .Börtzler, Hürxthal, Buddenberg und Salger in der Sitzung vom

10. April 19753, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen

vom 28. September 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, 2

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dem Angeklagten wird Beteiligung an dem am 26. Mai 1972

um etwa 8.10 Uhr in Em, TOD, verübten bewaffneten Raubüberfall auf zwei Geldboten der DEEP Bank zur Last

gelegt. Er soll den Tatort ausgekundschaftet, den Tatplan entwickelt, das Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt und für die Tatausführung geeignete Mittäter ausfindig gemacht haben. Die Strafkamnmer hat sich trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht von der (Mit-) Täterschaft des Angeklagten überzeugen können und ihn deshalb freigesprochen»

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung

u.a. dahin eingelassen, er habe sich zur Tatzeit (8.10 Uhr)

am EB Hauptvahnhof aufgehalten und von dem Raubüberfall erstmals gegen 9 Uhr in der Gaststätte "Ta erfahren (UA 3), und zwar von der Kellnerin (Else) dieses Lokals (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25. September 1972 - HA Bl. 212, Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 27. Mai 1972 - HA Bl. 42).

Im Zusammenhang mit seinem auf Verurteilung lautenden Schlußantrag hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwalt deshalb hilfsweise beantragt, "die Kellnerin aus der TEE darüber zu vernehmen, daß sie den Angeklagten von dem Raubüberfall am 26.5.1972 in den frühen Morgenstunden keine Mitteilung gemacht hat" (HA Bl. 223). Über diesen Antrag hat die Strafkammer weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen entschieden.

Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren. Auch die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen seines Schlußvortrages nur hilfsweise, d.h. nur für den Fall, daß’das Gericht seinem Antrag auf Verurteilung nicht ohnehin folgen werde, beantragte Vernehmung eines Zeugen ist ein echter Beweisamtrag, der, wenn auch nicht noch in der Hauptverhandlung, so doch in den Urteilsgründen beschieden werden muß und nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe abgelehnt werden darf. Daß im Antrag der Name der Kellnerin nicht angegeben war, nimmt ihm nicht die. Eigenschaft eines Beweisamtrages; dazu genügte es, daß in Bezug auf die Beweisperson die Tatsachen vorgebracht worden waren, die zu ihrer Ermittlung und Ladung führen konnten. | |

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Freisprechung des Angeklagten auf dem Verfahrensverstoß beruht. Wäre die Vernehmung der Kellnerin angeordnet worden und hätte diese im Sinne des Beweisamtrages ausgesagt, hätte die Strafkammer den (übrigen) Verdachtsmomenten möglicherweise größeres Gewicht beigemessen und sich von der (Mit-) Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

NW

Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht.

Meyer Börtzler Hürxthal Buddenberg Salger