Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 13.03.1975 – 5 StR 425/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
40.75
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Ruhi U EEE ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 19:6 in AM (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Ev
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.0ktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof,Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ME in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr fu bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB aus mm
als Verteidiger,
Justizangestellte ug
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hannover vom 13.März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden het,
- Von Rechts wegen -
IN
Gründe§
Nie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Schwurgerichtskammer hat ein Motiv für die Tat des Angeklagten nicht festzustellen vermocht. Das von ihm angegebene Tatmotiv hat sie als widerlegt angesehen (UA S.36,50). Daß die Tat erfolgte, um in den Besitz des Geldes des Opfers zu gelangen, hat sie für nicht erwiesen erachtet (UA S.36 bis 39, 43). Ein sonstiger Beweggrund war nicht feststellbar (UA S.46). Dennoch hat die Schwurgerichtskammer bei der Erörterung der Schuldfähigkeit zu Lasten des Angeklagten ausgeführt, daß er "nicht motivlos gehandelt hat" (UA 8.48) und damit ihre Zweifel zuungunsten des Angeklagten verwertet. Dieser Rechtsfehler mußte zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Fleischmann
Schuster Horstkotte