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BGH Beschluss vom 20.02.1975 – 5 StR 219/75

5. Strafsenat

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5 StR 219/75 LRSıP?E

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Buchdrucker Wolfgang 7 EEE aus SW,

dort geboren am 0) 1949,

wegen schwerer Brandstiftung

4

Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nech Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.lai 1975 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20.Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Grüngde

Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen über den Tathergang. Sie beginnen mit der Hitteilung, die der Polizei vom Ausbruch des Brandes gemacht wurde. Sodann schildern sie, wie das Feuer gelöscht wurde und wie die Errnittlungen begannen. Dabei wurde der diensthabende Kriminaloberkommissar verständigt. Dieser hatte den Angeklagten "in Verdacht, sich in derselben Stadtgegend schon früher als Brandstifter betätigt zu haben", Die Strafkammer stellt aber nicht fest, daß er das getan hätte; vielmehr sagt sie ausdrücklich, "daß der Angeklagte unbestraft ist und bisher als unbescholtener Bürger gelebt hat", Das Urteil ist also kaum anders zu verstehen, als daß der Angeklagte nur durch die Voreingenommenheit des Beamten in das Verfahren hineingeraten ist. Sodann stellt das Urteil den weiteren Gang der Ermittlungen dar. Auch hier ist zunächst mit keinem Wort davon die Rede, was der Angeklagte damit zu tun haben soll, daß das Feuer ausgebrochen ist. Dieser erste Abschnitt endet mit der Bemerkung, daß "diese Feststellungen" auf den Angaben des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen usw. beruhen. Ein solcher Satz schließt sonst üblicher, wenn auch entbehrlicherweise die Darstellung des Tathergangs ab.

Der nächste Urteilsabschnitt (II) enthält eine Beweiswürdisung. Hier ist zunächst die Rede von einer Reihe von "Verdachtsmomenten", von denen die Strafkammer aber selbst sagt, daß sie "allein oder zusammen" nicht ausgereicht haben würden, sie von der Täterschaft des Angeklagten "völlig" zu überzeugen. Diesem Satz ist zu entnehmen, daß diese "Indizien" aber gleichwohl für die Kammer zur Beweisvwürdigung beigetragen haben. Deshalb sei darauf hingewiesen, daß sie mindestens zum Teil denkfehlerhaft sind, Das gilt einmal von der Bemerkung, die Zeitangaben des Angeklagten über seinen Weg zum Brandort ließen sich mit den Feststellungen über den Zeitpunkt der ersten Brandmeldung nicht in Einklang bringen, Damit 1&ßt sich die Einlassung des Angeklagten, er sei erst nach Ausbruch des Brandes am Tatort angelangt, nicht widerlegen. Das würde seinen Zeitangaben nur unter der Voraussetzung widersprechen, daß seine Täterschaft ohnedem feststünde. Es handelt sich also um einen Kreisschluß. Ebenso bedenklich ist es, ein "Indiz" für die Täterschaft des Angeklagten darin zu sehen, daß seine Freundin alsbabd nach seiner Festnahme bei der Polizei angegeben hat, er habe sich erst um 2 Uhr von ihr verabschiedet, während der Brand vor 1.45 Uhr ausgebrochen ist, Die Strafkammer meint, das deute darauf hin, daß ihm auf diese \leise ein Alibi verschafft werden sollte. Es wird aber nicht gesagt, und es erscheint nach den Feststellungen ‚über den Zeitpunkt der Festnahme auch nahezu ausgeschlossen, daß der Angeklagte diese Aussage über das Alibi veranlaßt oder auch nur beeinflußt haben könnte. Außerdem ist ein mißlungener Alibibeweis kein Schuldindiz.

"Ausschlaggebend" nennt die Strafkamner das Gutachten eines Sachverständen, wonach der Brandschutt einerseits, Kleidungsstücke und Hände des Angeklagten andererseits Spuren von gleichartigen Kohlenwasserstoffen enthalten haben. Hiernach müsse der Angeklagte vor dem Brand unmittelbare Berührung mit den noch nicht brennenden Kohlenvasser-

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-20/5-str-219-75#rd_5

stoffen gehabt haben. Das Urteil fährt fort: "Da der Angeklagte nicht behauptet hat, irgendwann vor seiner Festnahme mit Kohlenwasserstoffen absichtlich oder unabsichtlich in Berührung gekommen zu sein, bleibt als alleinige Möglichkeit die, daß er mit dem Zündstoff vor

dem Ausbrechen des Feuers hantiert und sich dabei die Spuren an seiner Kleidung und seinen Händen zugezogen hat."

Dabei kann verkannt worden sein, daß es viele Möglichkeiten gibt, unbemerkt mit derartigen Kohlenwasserstoffen (Benzin, Dieselöl, Petroleum usw.) in Berührung zu kommen, zumal

für jemanden, der wie der Angeklagte Kraftfahrer ist und einen Blutalkoholgehalt von "über 2 g o/oo" aufweist.

Zwar gehört zum Tatbestand der Brandstiftung kein bestimmter Bewegsrund. Da indessen kein geistig gesunder Mensch ein so schweres Verbrechen ohne irgendeinen Beweggrund zu begehen pflegt, hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht vielleicht jemand anders einen Beweggrund gehabt haben kann, oder ob die zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war, Was das Urteil insbesondere zu dieser letzteren Frage sagt, hat keinen Bestand. Die Strafkammer meint, es seien tkeine Anhaltspunkte" dafür hervorgetreten, daß etwa der genossene Alkohol die Schuldfähigkeit beeinträchtigt haben könne. Nun bewirkt zwar ein Alkoholgehalt von mehr als 2 g o/oo nicht automatisch in allen Fällen den Ausschluß oder die Herabsetzung der Schuldfähigkeit; aber ein !Anhaltspunkt" dafür ist er allemal. Die Strafkammer will aus seinem "zielgerichteten Verhalten" und seinen "detaillierten" Erklärungen schließen, daß er die "Situation vollkommen übersehen konnte und fähig war, sich situationsgemäß zu verhalten‘ Aber da sie seine Erklärungen für innerlich widerspruchsvoll hält, und da der Senat nicht annehmen kann, daß die Strafkammer eire motivlose Brandstiftung für ein "situationsgerechtes Verhalten" erklären will, sind diese Ausführungen nicht verständlich. Wenn der Angeklagte dieser Brandstiftung einwandfrei überführt wäre, hätte eine

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