Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 30.10.1974 – 2 StR 79/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_BUNDESGERICHTSHOF

2 sn BESCHLUSS |

04 Y m in der Strafsache | gegen. = on | 1. den Koch Klaus Wilhelm N August En » FR ‚ geboren am GERD 9:0 in ——

2. den Gastwirt Klaus so: > ED, geboren am a 194 in ED.

3. den Gastwirt Avraham M EEE - N m. geboren : am ED 95 in — u

‘&. den. Industriekaufmann Rolf s c aus Yo y

VEN, zeboren am WED 1945 in POT

| wegen Diebstahls u.a,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1974 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO be- ‚schlossen: |

I. Die Revisionen der Angeklagten FREE, SCHE unc DD ) gegen das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt am Main vom Eu 12. Juli 1975 werden verworfen, Jedoch wird

das Urteil im Falle des Angeklagten Te

dahin berichtigt, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei- ' nes Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten SM wird

a) der Urteilsspruch aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen, soweit er wegen versuchter Hehlerei (Fall II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

_ .b) der ihn betreffende Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels -. soweit über die Kosten nicht bereits entschieden -oan. "eine andere. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Reviaton wird verworfen. a

= Soweit der Angeklagte Schär freigesprochen ist, trägt. die Staatskasse die Kosten des Verfahrens. und die ausscheidbaren notwendi- ‚gen a Auslagen des ‚Angeklagten. BE

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.- 4. ‚Die Nachprüfung des Urteils auf. die Revisionen 0 der Angeklagten SCHE und MAGEN hat keinen Rechts- .. fehler ergeben. Dasselbe gilt von der Revision des Ange-

klagten. TOD mit der Maßgabe, daß der Ausspruch über

die Anrechnung der Untersuchungshaft zu berichtigen ist, ' weil er sich länger als acht. Monate (erkannte Strafe) in

Untersuchungshaft. befunden. hat. Hinsichtlich des überschie-

Benden Teils der Untersuchungshaft wird die Strafkammer

noch über. die Frage ‘einer Entschädigung zu befinden haben u

u 2. Der Angeklagte SB 1 st: vom Vorwurf der versuch-

\ ten Hehlerei. freizusprechen. Hehlerei kann erst begonnen

i werden, ‚wenn die Sache "mittels einer strafbaren Handlung

erlangt" ist. Die Diebe hatten jedoch weder Allein- noch auch nur Mitgewahrsan an der: beabsichtigten Beute erlangt. Ob der Angeklagte sm sich etwa hierüber geirrt hat,

kann mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr geklärt

- „werden, -

en | "Die Nachprilfung des Urteils auf die Revision des u an Angeklagten san: x keinen weiteren. ‚Rechtsfehler er-De ‚geben. en EEE 2

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