Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 22.10.1974 – 1 StR 511/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF | 1 StR 511/74 . BESCHLUSS-
in der Strafsache
gegen
Josef ICE au sr. dort geboren am GERD 19.9, zur Zeit in Haft, |
wegen schweren Raubes u.a.
IND ae
es)
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 22. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 stPo einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. März 1974 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
‚ Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch wird Jedoch nicht durch die getroffenen Feststellungen getragen. Die Strafkammer sieht sich in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe (schwerer Raub und Diebstahl) außerstande, dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zugute zu halten, obwohl sie sie in beiden Fällen als gegeben ansieht und obwohl sie im Fall II 1 einen erheblichen Alkoholverzehr vor Tatbegehung ausdrücklich feststellt. Sie begründet diese Entscheidung damit, daß der Angeklagte „im alkoholisierten Zustand zu Straftaten und Gewaltanwendung neigt"
(UA S. 10). Einzelheiten, die einen solchen Schluß recht-
fertigen, sind jedoch nicht festgestellt. Der Angeklagte ist „im wesentlichen nur wegen Vergehen gegen das Wehr- :strafgesetz vorbestraft". Welcher Art diese Vergehen sind und welche Rolle der Alkohol dabei gespielt hat, teilt das angefochtene Urteil nicht mit.
Danach besteht die Möglichkeit, daß die Strafkammer die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten ohne hinreichenden Grund nicht mildernd berücksichtigt hat. Dieser Mangel kann sich auch auf die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 ausgewirkt haben. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. | |
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